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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Altersrente<br />

<strong>für</strong> schwerbehinderte<br />

Menschen<br />

Altersrente <strong>für</strong> schwerbehinderte Menschen<br />

Unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen besteht<br />

die Möglichkeit, die so genannte Altersrente <strong>für</strong><br />

schwerbehinderte Menschen schon vor Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze zu erhalten. Als Altersgrenze<br />

wird die Vollendung eines best<strong>im</strong>mten<br />

Lebensjahres als Voraussetzung <strong>für</strong> einen Rentenanspruch<br />

bezeichnet. Die Regelaltersgrenze<br />

liegt be<strong>im</strong> 67. Lebensjahr. Best<strong>im</strong>mte Altersrenten<br />

können bereits <strong>mit</strong> dem 63. oder 65. Lebensjahr<br />

bezogen werden. Die Rente <strong>für</strong> schwerbehinderte<br />

Menschen kann <strong>mit</strong> Abschlägen dabei auch vorzeitig<br />

in Anspruch genommen werden. Voraussetzung<br />

ist, dass das Renteneintrittsalter erreicht ist.<br />

Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze ab<br />

dem Jahr 2012 von 65 auf 67 Jahre wurde auch<br />

das Renteneintrittsalter <strong>für</strong> die Altersrente <strong>für</strong><br />

schwerbehinderte Menschen angepasst (s. Abb.).<br />

Demnach gilt <strong>für</strong> Versicherte, die vor dem<br />

01.01.1952 geboren sind, ein besonderer Vertrauensschutz.<br />

Bei ihnen liegt das Renteneintrittsalter<br />

bei der Vollendung des 63. Lebensjahres<br />

vor und die vorzeitige Inanspruchnahme ist <strong>mit</strong><br />

60 Jahren möglich. Für Versicherte, die <strong>im</strong> Zeitraum<br />

vom 01.01.1952 bis <strong>zum</strong> 31.12.1963 geboren<br />

sind, werden das Renteneintrittsalter und<br />

die Altersgrenze <strong>für</strong> eine vorzeitige Inanspruchnahme<br />

schrittweise angehoben. Für Versicherte,<br />

die am 01.01.1964 oder später geboren sind, gilt<br />

die derzeitige Regelung, wonach das Renteneintrittsalter<br />

<strong>mit</strong> Vollendung des 65. Lebensjahrs und<br />

eine vorzeitige Inanspruchnahme <strong>mit</strong> 62 Jahren<br />

möglich ist. Darüber hinaus muss die so genannte<br />

Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Eine weitere<br />

Voraussetzung ist, dass eine Schwerbehinderung<br />

– also ein Grad der Behinderung von mindestens<br />

50 – vorliegt (siehe Kapitel: Vorteile eines Grades<br />

der Behinderung). Erforderlich ist, dass eine<br />

Schwerbehinderung tatsächlich vorliegt und ein<br />

Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung<br />

gestellt wurde. Unabhängig von der Dauer des<br />

Verwaltungsverfahrens wird der Grad der Behinderung<br />

bei positiver Entscheidung rückwirkend<br />

ab Antragstellung gewährt. Darüber hinaus muss<br />

ein Antrag auf Gewährung der Altersrente <strong>für</strong><br />

schwerbehinderte Menschen gestellt werden. ■<br />

Alter Renteneintrittsalter vorzeitige Inanspruchnahme<br />

<strong>mit</strong> Rentenabschlägen<br />

vor dem 01.01.1952 Vollendung des Vollendung des<br />

geboren 63. Lebensjahrs 60. Lebensjahrs<br />

01.01.1952-31.12.1963 stufenweise Anhebung stufenweise Anhebung<br />

01.01.1964 bis heute Vollendung des 65. Lebensjahrs Vollendung des 62. Lebensjahrs<br />

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