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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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leistungsträger bezeichnet, die Grundsicherungsleistungen,<br />

also beispielsweise die Grundsicherung <strong>für</strong><br />

Arbeitssuchende (bekannt als „Hartz IV“), und Sozialhilfe<br />

gewähren.<br />

Hartz IV:<br />

Die Bundesregierung unter Gerhard Schröder setzte<br />

eine Kommission ein, die Vorschläge unterbreiten sollte,<br />

wie die Arbeitsmarktpolitik in Deutschland effizienter<br />

gestaltet und die staatliche Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung reformiert<br />

werden könne. Das Konzept wurde auch als<br />

Hartz-Paket bezeichnet (Mitglied der Kommission war<br />

Peter Hartz als Vorstand der VW-AG), da es ein Bündel<br />

von verschiedenen Maßnahmen enthielt. Zur besseren<br />

Umsetzung <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren wurden die<br />

Maßnahmen aufgeteilt in einzelne Gesetze zur Reform<br />

des Arbeitsmarktes <strong>mit</strong> den Kurzbezeichnungen<br />

Hartz I, Hartz II, Hartz III und Hartz IV; die einzelnen<br />

Gesetze traten schrittweise zwischen 2003 und 2005<br />

in Kraft. Unter Hartz-IV-Leistungen werden Leistungen<br />

der Grundsicherung <strong>für</strong> Arbeitssuchende verstanden,<br />

die sich nach dem SGB II richten.<br />

Heilungsbewährung:<br />

Nach der Behandlung von Krankheiten, die zu Rezi-<br />

diven neigen, ist bei der Bemessung des Grades der<br />

Behinderung (GdB) oder Schädigung (GdS) meist<br />

eine Heilungsbewährung abzuwarten. Insbesondere<br />

gilt dies bei bösartigen Geschwulstkrankheiten. Der<br />

Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung<br />

beträgt in der Regel 5 Jahre. Maßgeblicher Bezugspunkt<br />

<strong>für</strong> den Beginn der Heilungsbewährung ist der<br />

Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation,<br />

Bestrahlung oder Chemotherapie (Pr<strong>im</strong>ärtherapie) als<br />

beseitigt angesehen werden kann.<br />

Leistungserbringer:<br />

Zu den Leistungserbringern <strong>im</strong> Gesundheitssystem<br />

gehören alle, die Leistungen <strong>für</strong> die Gesetzliche Krankenversicherung<br />

erbringen, also insbesondere Ärzte,<br />

Krankenhäuser, Apotheker, Hilfs<strong>mit</strong>telhersteller usw.<br />

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK):<br />

Da<strong>mit</strong> die medizinischen und pflegerischen Leistungen<br />

der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen<br />

ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind,<br />

unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen<br />

<strong>mit</strong> seiner medizinischen und pflegerischen<br />

Kompetenz. Der MDK berät die gesetzlichen Kassen<br />

in allgemeinen Grundsatzfragen und führt Einzelfallbegutachtungen<br />

durch. Im Einzelnen sind die Aufgaben<br />

des MDK in § 275 SGB V (5. Sozialgesetzbuch)<br />

beschrieben. Hierzu gehören u. a. Stellungnahmen zu<br />

Arbeitsunfähigkeit, Notwendigkeit, Art, Umfang und<br />

Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. –maßnahmen,<br />

Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und<br />

Hilfs<strong>mit</strong>teln, Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,<br />

Notwendigkeit und Dauer von<br />

häuslicher Krankenpflege. Für die Pflegekassen begutachtet<br />

der MDK, ob jemand pflegebedürftig ist; darüber<br />

hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen<br />

Fragen der pflegerischen Versorgung und bei<br />

der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu Hause<br />

oder <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>.<br />

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