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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Altersrente<br />

wegen<br />

verminderter<br />

Arbeitsfähigkeit<br />

Existenzsicherung – wovon soll ich leben?<br />

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Wenn die Krebserkrankung zur Folge hat, dass<br />

ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit nicht<br />

mehr voll oder teilweise ausüben kann – wenn<br />

also eine teilweise oder sogar volle Erwerbsminderung<br />

gegeben ist – kann auch ein Anspruch<br />

auf Bewilligung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente<br />

gegenüber der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung bestehen.<br />

Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist, dass der Antragsteller<br />

die so genannten versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt: So darf die Regelaltersgrenze<br />

noch nicht erreicht sein und in den letzten<br />

fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />

müssen mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge<br />

<strong>für</strong> eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit<br />

entrichtet worden sein (Vorversicherungszeit).<br />

Der Versicherte muss ferner vor Eintritt der<br />

Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von<br />

fünf Jahren erfüllt haben. Weiterhin muss eine<br />

volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen.<br />

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so<br />

kann der Anspruch durch eine entsprechende<br />

Antragsstellung geltend gemacht werden.<br />

Die Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich<br />

auf drei Jahre befristet bewilligt. Hat sich<br />

der Gesundheitszustand nicht gebessert, wird<br />

die Rente verlängert. Ist nach insgesamt neun<br />

Jahren keine Besserung eingetreten, wird eine<br />

52<br />

unbefristete Rente bewilligt. Wenn allerdings<br />

von Antragsstellung an unwahrscheinlich ist,<br />

dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben<br />

werden kann, kann die Erwerbsminderungsrente<br />

auch von Beginn an unbefristet bewilligt<br />

werden.<br />

Die Erwerbsminderungsrente wird max<strong>im</strong>al bis<br />

<strong>zum</strong> Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt,<br />

wobei sich ihre Höhe ähnlich berechnet wie die<br />

Regelaltersrente. Auskünfte zur konkreten Höhe<br />

einer Erwerbsminderungsrente geben die Rentenversicherungsträger.<br />

Übrigens: Das Inanspruchnehmen einer vollen oder teilweisen<br />

Erwerbsminderungsrente hindert den Anspruchsteller<br />

nicht generell an einem Hinzuverdienst. Die Erwerbsminderungsrente<br />

soll jedoch einen finanziellen<br />

Ausgleich <strong>für</strong> die fehlende Erwerbsfähigkeit schaffen, so<br />

dass ein unbegrenzter Hinzuverdienst <strong>mit</strong> der Inanspruchnahme<br />

einer Erwerbsminderungsrente nicht vereinbar ist.<br />

Deshalb erfolgt unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen eine<br />

Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rentenzahlungen,<br />

was <strong>im</strong> Einzelfall sogar zu einem vollständigen<br />

Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen kann. Rentenbezieher<br />

sollten sich deshalb wegen der individuellen<br />

Hinzuverdienstgrenzen durch die Rentenversicherung<br />

ausführlich beraten lassen. Beachten sollten sie außerdem,<br />

dass Hinzuverdienste dem Rentenversicherungsträger<br />

<strong>mit</strong>geteilt werden müssen. ■

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