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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Pfelegehe<strong>im</strong><br />

Wer zahlt das Pflegehe<strong>im</strong>?<br />

Häufig tritt eine besondere finanzielle Notlage<br />

ein, wenn eine Unterbringung in einem Pflegehe<strong>im</strong><br />

erforderlich wird, da die Betroffenen die<br />

durch die stationäre Versorgung entstehenden<br />

Kosten nicht mehr selbst tragen können. In dieser<br />

Situation werden vom Grundsicherungsträger<br />

regelmäßig in Abhängigkeit vom jeweiligen<br />

Bedarf der notwendige Lebensunterhalt in Ein-<br />

richtungen sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege<br />

erbracht: Der notwendige Lebensunterhalt<br />

in Einrichtungen erfasst dabei neben den Leistungen<br />

<strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung auch<br />

die Aufwendungen <strong>für</strong> Kleidung und einen angemessenen<br />

Barbetrag zur persönlichen Verfügung,<br />

der <strong>für</strong> volljährige Hilfebedürftige derzeit<br />

97 € <strong>im</strong> Monat (Stand Januar 2010) beträgt. ■<br />

Wann wird auf Einkommen und Vermögen<br />

des Hilfebedürftigen zurückgegriffen?<br />

Grundsicherungsleistungen erhält nur, wer seinen<br />

Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen<br />

und Vermögen bestreiten kann. Zu<br />

berücksichtigen ist dabei auch das Einkommen<br />

und Vermögen des nicht getrennt lebenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartners, wobei Gleiches<br />

auch <strong>für</strong> nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />

gilt. Bei der Überprüfung der Einkommens- und<br />

Vermögensverhältnisse durch den Sozialhilfeträger<br />

haben Betroffene sowie unterhaltspflichtige<br />

Angehörige, Lebenspartner, Lebensgefährten,<br />

Arbeitgeber und auch Finanzämter <strong>mit</strong>zuwirken.<br />

Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen<br />

richtet sich in solchen Situationen danach,<br />

welche Hilfeleistung konkret in Anspruch<br />

genommen werden soll. Dabei gibt es verschiedene<br />

Ausnahme- und Sonderregelungen. Beispielsweise<br />

bleiben kleinere Barbeträge oder ein<br />

angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfebedürftigen<br />

oder Angehörigen bewohnt wird,<br />

bei der Gewährung von Leistungen grundsätzlich<br />

unberücksichtigt. ■<br />

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