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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Anhang<br />

OTC:<br />

Engl. OTC = „over the counter“ bedeutet Verkauf<br />

über die Ladentheke und ist die Bezeichnung <strong>für</strong> frei<br />

verkäufliche und apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige<br />

Medikamente. Nach § 48 des<br />

deutschen Arzne<strong>im</strong>ittelgesetzes werden Medikamente<br />

dann als nicht verschreibungspflichtig eingeordnet,<br />

wenn sie bei best<strong>im</strong>mungsgemäßem Gebrauch die<br />

Gesundheit des Anwenders nicht gefährden, auch<br />

wenn sie ohne ärztliche Überwachung angewendet<br />

werden. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004<br />

werden die Kosten <strong>für</strong> nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel grundsätzlich nicht mehr von der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung übernommen.<br />

Phasen klinischer Studien:<br />

Die klinische Prüfung von Arzne<strong>im</strong>itteln ist eine am<br />

Menschen durchgeführte Untersuchung, um zu erforschen<br />

und festzustellen, wie und ob ein Arzne<strong>im</strong>ittel<br />

be<strong>im</strong> Menschen wirkt, und/oder Nebenwirkungen<br />

festzustellen. In der Praxis geht es dabei meistens um<br />

die Verträglichkeit und/oder medizinische Wirksamkeit<br />

von Arzne<strong>im</strong>itteln.<br />

Die Entwicklung wird in so genannte klinische Phasen<br />

unterteilt:<br />

Phase I: Er<strong>mit</strong>tlung der geeigneten Dosis <strong>für</strong> weitere<br />

klinische Studien;<br />

Phase II: Er<strong>mit</strong>tlung der Wirksamkeit an einer kleinen<br />

Patientengruppe, in der Regel ohne Vergleichsgruppe;<br />

Phase III: Beleg der Wirksamkeit <strong>im</strong> Vergleich zu einer<br />

etablierten Therapie (Standardtherapie) an<br />

80<br />

einer großen Patientenzahl (= Basis <strong>für</strong> die<br />

behördliche Arzne<strong>im</strong>ittelzulassung);<br />

Phase IV: Überprüfung von Wirkung und Verträglichkeit<br />

in der täglichen Praxis <strong>mit</strong> einem Arzne<strong>im</strong>ittel.<br />

Diese Prüfung wird oftmals von Zulassungsbehörden<br />

verlangt.<br />

Rehabilitationsträger:<br />

Als solche werden Institutionen bezeichnet, die nach<br />

dem Sozialgesetzbuch Leistungen zur sozialen, beruflichen<br />

und medizinischen Rehabilitation erbringen.<br />

Im Einzelnen sind dies: die Gesetzliche Krankenversicherung,<br />

Unfallversicherung, Rentenversicherung, die<br />

Jugend- und Sozialhilfe sowie die Bundesagentur <strong>für</strong><br />

Arbeit.<br />

Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V):<br />

Im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche<br />

Krankenversicherung (SGB V) sind alle Best<strong>im</strong>mungen<br />

zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst.<br />

Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.<br />

Gemäß den Regelungen des SGB V hat die Krankenversicherung<br />

die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten<br />

zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren<br />

Gesundheitszustand zu bessern.<br />

§ 2 Leistungen:<br />

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die <strong>im</strong><br />

dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung<br />

des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12)<br />

zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht<br />

der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet<br />

werden. Behandlungsmethoden, Arz-

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