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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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nei- und Heil<strong>mit</strong>tel der besonderen Therapierichtungen<br />

sind nicht ausgeschlossen. Qualität und<br />

Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen<br />

und den medizinischen Fortschritt zu<br />

berücksichtigen.<br />

…….<br />

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte<br />

haben darauf zu achten, dass die Leistungen<br />

wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur <strong>im</strong><br />

notwendigen Umfang in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot:<br />

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig<br />

und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des<br />

Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die<br />

nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können<br />

Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die<br />

Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen<br />

nicht bewilligen.<br />

(2) Ist <strong>für</strong> eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt,<br />

erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht <strong>mit</strong><br />

dem Festbetrag.<br />

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage<br />

oder entgegen geltendem Recht erbracht<br />

und hat ein Vorstands<strong>mit</strong>glied hiervon<br />

gewusst oder hätte er es wissen müssen, hat die<br />

zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieds den Verwaltungsrat zu veranlassen,<br />

das Vorstands<strong>mit</strong>glied auf Ersatz des aus<br />

Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch<br />

zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das<br />

Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet<br />

hat.<br />

Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (XII):<br />

Aufgabe der Sozialhilfe ist es gemäß § 1 SGB XII, den<br />

Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen,<br />

das der Würde des Menschen entspricht.<br />

Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen,<br />

unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die<br />

Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.<br />

Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten<br />

und die Träger der Sozialhilfe <strong>im</strong> Rahmen<br />

ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.<br />

Therapiestandard:<br />

Ein Arzne<strong>im</strong>ittel gilt als Therapiestandard, wenn der<br />

therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden<br />

Erkrankung dem allgemein anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.<br />

Versorgungsträger:<br />

Dieser Begriff wird synonym <strong>mit</strong> „Leistungserbringer“<br />

verwandt. Die wichtigsten Träger sind hier genannt:<br />

Grundsicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende:<br />

Agenturen <strong>für</strong> Arbeit und sonstige Dienststellen der<br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit, sowie kreisfreie Städte und<br />

Kreise<br />

Sozialhilfe:<br />

Kreise und kreisfreie Städte, überörtliche Träger der<br />

Sozialhilfe und <strong>für</strong> besondere Aufgaben die Gesundheitsämter<br />

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