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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Selbstbest<strong>im</strong>mung am Ende des Lebens –<br />

Patientenverfügung/Betreuung und Vorsorgevollmacht<br />

Was bringt ein „Betreuer“?<br />

66<br />

Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn eine<br />

volljährige Person aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit oder einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann.<br />

Das Betreuungsgericht bestellt in diesem Fall<br />

entweder von Amts wegen oder aufgrund eines<br />

Antrages, den der Betroffene sogar selbst stellen<br />

kann, oder auf Anregung dritter Personen einen<br />

Betreuer. Das Betreuungsgericht überprüft vor<br />

der Einrichtung einer Betreuung die Voraussetzungen,<br />

insbesondere, ob überhaupt ein Betreuer<br />

erforderlich ist, <strong>für</strong> welche Aufgabenkreise die<br />

Betreuung eingerichtet wird, die Auswirkungen<br />

der gerichtlichen Maßnahme und die Dauer der<br />

Betreuung.<br />

Zu den möglichen Aufgabenkreisen <strong>für</strong> eine erforderliche<br />

Betreuung gehören unter anderem<br />

die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die<br />

Aufenthaltsbest<strong>im</strong>mung, aber auch die Vertretung<br />

des Betreuten in gerichtlichen Verfahren<br />

oder gegenüber Behörden. Das Gericht überprüft,<br />

in welchen Bereichen eine Betreuung tatsächlich<br />

erforderlich ist.<br />

Übrigens: Die Einrichtung einer Betreuung führt nicht<br />

ohne Weiteres dazu, dass die betroffene Person da<strong>mit</strong> geschäftsunfähig<br />

wird. Das Betreuungsgericht kann – ohne<br />

da<strong>mit</strong> eine Geschäftsunfähigkeit festzustellen – bei ge-<br />

Bild: Pitopia<br />

Betreuer<br />

Betreuungsgericht

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