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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Selbstbest<strong>im</strong>mung am Ende des Lebens –<br />

Patientenverfügung/Betreuung und Vorsorgevollmacht<br />

gericht eingeschaltet werden muss. Im Rahmen<br />

einer Vorsorgevollmacht wird eine andere Person<br />

– meist ein naher Angehöriger – bevollmächtigt,<br />

die Belange des Betroffenen wahrzunehmen,<br />

wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage<br />

sein sollte. Es besteht die Möglichkeit, die Vollmacht<br />

auf best<strong>im</strong>mte Bereiche – etwa gesundheitliche<br />

Belange – zu beschränken; es kann<br />

aber auch eine so genannte Generalvollmacht<br />

zur Vertretung in allen Angelegenheiten erteilt<br />

werden.<br />

Wichtig ist, dass der Betroffene als Bevollmächtigte<br />

nur Personen seines persönlichen Vertrauens<br />

einsetzt. Es kann auch verfügt werden, dass<br />

mehrere Personen – etwa die Kinder – gemeinsam<br />

die Vertretung ausüben. Voraussetzung ist<br />

dabei jedoch, dass sich die Bevollmächtigten <strong>im</strong><br />

Ernstfall auch einigen können, um handlungsfähig<br />

zu sein. Sinnvoll ist die Bestellung eines ebenfalls<br />

vertrauenswürdigen Ersatzbevollmächtigten<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass die bevollmächtigte/n Person/en<br />

selbst verhindert ist/sind.<br />

Die Vollmacht sollte aus Beweisgründen schriftlich<br />

abgefasst werden. Es ist zwar nicht notwendig,<br />

dass diese handschriftlich verfasst ist.<br />

Dies ist aber sinnvoll, da hier die Gefahr einer<br />

Fälschung geringer ist. Es besteht fernerhin die<br />

Möglichkeit, die Unterschrift unter der Vollmacht<br />

amtlich beglaubigen zu lassen, um eine spätere<br />

Beweisproblematik zu vermeiden. Nicht zuletzt<br />

sollte berücksichtigt werden, dass <strong>für</strong> best<strong>im</strong>m-<br />

68<br />

te Rechtsgeschäfte – etwa die Veräußerung von<br />

Grundstücken – eine notarielle Beurkundung erforderlich<br />

ist. Ratsam ist es, vor Erteilung einer<br />

Vorsorgevollmacht einen Rechtsanwalt oder Notar<br />

einzuschalten.<br />

Sichergestellt werden sollte, dass der Bevollmächtigte<br />

<strong>im</strong> Ernstfall auch Zugriff auf die Vollmachtsurkunde<br />

hat. Diese kann hierzu beispielsweise an<br />

einem dem Bevollmächtigten bekannten Ort <strong>im</strong><br />

häuslichen Bereich des Vollmachtgebers hinterlegt<br />

werden. Die Vollmachtsurkunde kann alternativ<br />

be<strong>im</strong> Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt<br />

werden. Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit,<br />

die Vorsorgevollmacht und den Namen des Bevollmächtigten<br />

be<strong>im</strong> Zentralen Versorgungsregister<br />

der Bundesnotarkammer registrieren zu<br />

lassen.<br />

Hans B.:<br />

Hans B. hat sich nicht nur <strong>für</strong> die Patientenverfügung,<br />

sondern auch <strong>für</strong> eine Vorsorgevollmacht<br />

entschieden. Als Vorsorgebevollmächtigte hat<br />

er seine Frau Judith eingetragen. Mit ihr hat er<br />

genau besprochen, was geschehen soll. Judith<br />

wird da<strong>mit</strong> <strong>für</strong> die Ärzte diejenige sein, die über<br />

alle geplanten Maßnahmen aufgeklärt werden<br />

muss und diesen zuzust<strong>im</strong>men hat, wenn ihr<br />

Mann dies nicht selbst können sollte. Mit dieser<br />

Regelung fühlt sich Hans B. sicherer und weniger<br />

der Medizin „ausgeliefert“. ■

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