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Hilfen für Krebspatienten im Rentenalter zum Umgang mit ...

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Erwerbsminderung<br />

Volle oder teilweise Erwerbsminderung?<br />

Wann eine volle oder teilweise Erwerbsminderung<br />

besteht, ist genau definiert: Keine Erwerbsminderung<br />

liegt demnach bei Personen vor, die<br />

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden<br />

täglich erwerbstätig sein können.<br />

Als teilweise erwerbsgemindert gelten Versicherte,<br />

die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit zwar mindestens<br />

drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, die<br />

zugleich aber außer Stande sind, unter den üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

länger als sechs Stunden täglich zu arbeiten.<br />

Ist der Betreffende arbeitslos, so kann bei ungünstiger<br />

Arbeitsmarktsituation als Ausnahmefall eine<br />

Rente aufgrund voller Erwerbsminderung gewährt<br />

werden, auch wenn tatsächlich per Definition nur<br />

eine teilweise Erwerbsminderung besteht.<br />

Voll erwerbsgemindert ist nach der Definition<br />

des Gesetzgebers derjenige, der wegen Krankheit<br />

oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit<br />

außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />

drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />

Solchen Personen wird eine Rente <strong>für</strong> den Fall<br />

gewährt, dass der Arbeitsmarkt wegen der besonderen<br />

Leistungseinschränkung dieser Person<br />

nicht zugänglich ist, das heißt, sie keinen ent-<br />

sprechenden Arbeitsplatz finden. So liegt eine<br />

volle Erwerbsminderung <strong>zum</strong> Beispiel dann vor,<br />

wenn der Weg zur Arbeitsstelle aufgrund der<br />

Erkrankung nicht mehr zurückgelegt werden<br />

kann. Davon wird ausgegangen, wenn der Antragsteller<br />

nicht mehr in der Lage ist, täglich vier<br />

Mal eine Wegstrecke von mehr als 500 m <strong>mit</strong><br />

<strong>zum</strong>utbarem Zeitaufwand (unter 20 Minuten) zu<br />

Fuß zurückzulegen und zwei Mal öffentliche Verkehrs<strong>mit</strong>tel<br />

während der Hauptverkehrszeiten zu<br />

benutzen, wenn nicht alternativ ein Kraftfahrzeug<br />

genutzt werden kann.<br />

Auch wenn zusätzliche Arbeitspausen notwendig<br />

sind oder wenn während der Arbeit Zwischenmahlzeiten<br />

eingenommen werden müssen, kann<br />

eine Leistungseinschränkung bestehen, so dass<br />

möglicherweise ebenfalls ein Anspruch auf eine<br />

volle Erwerbsminderungsrente gegeben ist.<br />

Für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren<br />

sind, gilt zudem eine besondere Vertrauensschutzregelung:<br />

Liegen gesundheitliche<br />

Einschränkungen in dem bisher ausgeübten<br />

Beruf vor, kommt eine Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.<br />

Diese Rente wird Personen gewährt, die<br />

ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr<br />

oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich<br />

ausüben können, in einem anderen Beruf aber<br />

53<br />

Erwerbsminderungsrente

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