Kenntnisprüfungen nach § 2 Zahnheilkunde- gesetz - LZK BW
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Pflege-Neuausrichtungs<strong>gesetz</strong> - Kooperationsverträge<br />
eröffnen Möglichkeiten<br />
Am 23.01.2012 hat das Bundesministerium<br />
für Gesundheit einen Referentenentwurf zum<br />
„Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“<br />
vorgelegt. Ein Schwerpunkt der Reform<br />
ist es, Demenzerkrankten in der Pflege<br />
besser gerecht zu werden.<br />
Auch in diesem Gesetzentwurf ist von einer<br />
zusätzlichen Besuchsposition die Rede, die<br />
im Falle der Anwendung die Besuchsposition<br />
aus dem Versorgungsstruktur<strong>gesetz</strong> ersetzt<br />
(SGB V - <strong>§</strong> 87 Abs. 2j).<br />
Am 20.01.2012 haben BZÄK und KZBV eine<br />
gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf<br />
vorgelegt. In ihrer Stellungnahme<br />
beschränken sie sich auf die vorgesehenen<br />
Neuregelungen mit unmittelbarem Bezug auf<br />
die (vertrags-)zahnärztliche Versorgung. Unter<br />
anderem findet in der Stellungnahme<br />
auch der Einwand Dr. Ludwigs und Dr. Elsäßers<br />
im Brief an den KZBV-Vorsitzenden<br />
Dr. Fedderwitz bezüglich einer zusätzlichen<br />
Position für die aufsuchende Versorgung behinderter<br />
und pflegebedürftiger Personen im<br />
Versorgungsstruktur<strong>gesetz</strong> Eingang.<br />
Inzwischen hat der Bundesrat das Pflege-<br />
Neuausrichtungs-Gesetz am 21. September<br />
2012 abschließend beraten. Neben der<br />
Grundpflege und den hauswirtschaftlichen<br />
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Leistungen werden erstmalig Betreuungsleistungen<br />
in die Pflegeversicherung eingeführt,<br />
um insbesondere für Demenzkranke und ihre<br />
Angehörigen ein dringend notwendiges Hilfsangebot<br />
in der ambulanten Versorgung zur<br />
Verfügung zu stellen. Zugleich werden mehr<br />
Finanzmittel zur Bezahlung dieser Leistungen<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Eine für die Zahnärzteschaft wichtige Änderung<br />
findet sich in SGB XI – <strong>§</strong> 114, der wie<br />
folgt geändert wird:<br />
1. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab<br />
dem 1. Januar 2013 verpflichtet, die Landesverbände<br />
der Pflegekassen unmittelbar <strong>nach</strong><br />
einer Regelprüfung darüber zu informieren,<br />
wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche<br />
Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung<br />
in den Einrichtungen geregelt sind.<br />
Sie sollen insbesondere hinweisen auf den<br />
Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen<br />
oder die Einbindung der Einrichtung<br />
in Ärztenetze sowie den Abschluss von<br />
Vereinbarungen mit Apotheken.<br />
2. Änderungen hinsichtlich der ärztlichen,<br />
fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung<br />
sowie der Arzneimittelversorgung sind<br />
den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb<br />
von vier Wochen zu melden.<br />
Im SGB V sind diese Kooperationsverträge<br />
unter <strong>§</strong> 119b bereits seit längerem erwünscht.<br />
Kooperationen mit dem Ministerium für<br />
Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen<br />
und Senioren Baden-Württemberg<br />
In Baden-Württemberg kooperiert das AKA-<br />
Be-Projekt sehr erfolgreich mit der Heimaufsicht.<br />
Die Heimaufsicht führt in jeder Pflegeeinrichtung<br />
(idealerweise 1x pro Jahr) eine<br />
Begehung durch. Grundlage für die Begehung<br />
ist der so genannte Prüfleitfaden.<br />
Zusammen mit dem Ministerium für Arbeit<br />
und Sozialordnung, Familie, Frauen und Se-