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Kenntnisprüfungen nach § 2 Zahnheilkunde- gesetz - LZK BW

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Pflege-Neuausrichtungs<strong>gesetz</strong> - Kooperationsverträge<br />

eröffnen Möglichkeiten<br />

Am 23.01.2012 hat das Bundesministerium<br />

für Gesundheit einen Referentenentwurf zum<br />

„Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“<br />

vorgelegt. Ein Schwerpunkt der Reform<br />

ist es, Demenzerkrankten in der Pflege<br />

besser gerecht zu werden.<br />

Auch in diesem Gesetzentwurf ist von einer<br />

zusätzlichen Besuchsposition die Rede, die<br />

im Falle der Anwendung die Besuchsposition<br />

aus dem Versorgungsstruktur<strong>gesetz</strong> ersetzt<br />

(SGB V - <strong>§</strong> 87 Abs. 2j).<br />

Am 20.01.2012 haben BZÄK und KZBV eine<br />

gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf<br />

vorgelegt. In ihrer Stellungnahme<br />

beschränken sie sich auf die vorgesehenen<br />

Neuregelungen mit unmittelbarem Bezug auf<br />

die (vertrags-)zahnärztliche Versorgung. Unter<br />

anderem findet in der Stellungnahme<br />

auch der Einwand Dr. Ludwigs und Dr. Elsäßers<br />

im Brief an den KZBV-Vorsitzenden<br />

Dr. Fedderwitz bezüglich einer zusätzlichen<br />

Position für die aufsuchende Versorgung behinderter<br />

und pflegebedürftiger Personen im<br />

Versorgungsstruktur<strong>gesetz</strong> Eingang.<br />

Inzwischen hat der Bundesrat das Pflege-<br />

Neuausrichtungs-Gesetz am 21. September<br />

2012 abschließend beraten. Neben der<br />

Grundpflege und den hauswirtschaftlichen<br />

94<br />

Leistungen werden erstmalig Betreuungsleistungen<br />

in die Pflegeversicherung eingeführt,<br />

um insbesondere für Demenzkranke und ihre<br />

Angehörigen ein dringend notwendiges Hilfsangebot<br />

in der ambulanten Versorgung zur<br />

Verfügung zu stellen. Zugleich werden mehr<br />

Finanzmittel zur Bezahlung dieser Leistungen<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Eine für die Zahnärzteschaft wichtige Änderung<br />

findet sich in SGB XI – <strong>§</strong> 114, der wie<br />

folgt geändert wird:<br />

1. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab<br />

dem 1. Januar 2013 verpflichtet, die Landesverbände<br />

der Pflegekassen unmittelbar <strong>nach</strong><br />

einer Regelprüfung darüber zu informieren,<br />

wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche<br />

Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung<br />

in den Einrichtungen geregelt sind.<br />

Sie sollen insbesondere hinweisen auf den<br />

Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen<br />

oder die Einbindung der Einrichtung<br />

in Ärztenetze sowie den Abschluss von<br />

Vereinbarungen mit Apotheken.<br />

2. Änderungen hinsichtlich der ärztlichen,<br />

fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung<br />

sowie der Arzneimittelversorgung sind<br />

den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb<br />

von vier Wochen zu melden.<br />

Im SGB V sind diese Kooperationsverträge<br />

unter <strong>§</strong> 119b bereits seit längerem erwünscht.<br />

Kooperationen mit dem Ministerium für<br />

Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen<br />

und Senioren Baden-Württemberg<br />

In Baden-Württemberg kooperiert das AKA-<br />

Be-Projekt sehr erfolgreich mit der Heimaufsicht.<br />

Die Heimaufsicht führt in jeder Pflegeeinrichtung<br />

(idealerweise 1x pro Jahr) eine<br />

Begehung durch. Grundlage für die Begehung<br />

ist der so genannte Prüfleitfaden.<br />

Zusammen mit dem Ministerium für Arbeit<br />

und Sozialordnung, Familie, Frauen und Se-

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