Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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79<br />
ee) Die Bezugnahme auf Schriftstücke<br />
Bei der Bezugnahme auf Schriftstücke sind von vornherein zwei Fälle<br />
zu unterscheiden. Eine Bezugnahme auf Schriftstücke, die dem<br />
Gericht nicht vorgelegt wurden, ist stets unbeachtlich. 671 Sind die<br />
betreffenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, ist zu<br />
differenzieren.<br />
Entscheidendes Kriterium für die Statthaftigkeit der Bezugnahme ist,<br />
dass die Antragsschrift eine geschlossene und aus sich heraus<br />
verständliche Darstellung des Sachverhalts enthält. Ist diese<br />
Voraussetzung erfüllt, sollten die lediglich zur Ergänzung und<br />
Verdeutlichung der Antragsschrift mit vorgelegten Ablichtungen, die<br />
von der Unterschrift des Anwalts mitgedeckt sind, vom Gericht<br />
beachtet werden. 672<br />
Die erforderliche eigene Sachdarstellung darf jedoch nicht durch<br />
Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt werden. Ist dem Gericht<br />
die Erfassung des betreffenden Sachverhalts erst nach Kenntnisnahme<br />
der entsprechenden Schriftstücke möglich, ist eine solche<br />
Bezugnahme unstatthaft, da dadurch die Formvorschrift des § 172<br />
Abs. 3 Satz 1 StPO umgangen würde. 673<br />
5. Die Entscheidung des Gerichts<br />
a) Die Verwerfung des Antrags als unzulässig<br />
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird vom Gericht als<br />
unzulässig verworfen, wenn die formellen Voraussetzungen nach §<br />
172 Abs. 2 und 3 StPO nicht erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn<br />
671<br />
Rieß, in: LR, § 172 Rn.152; Bode, NJW 1956, 1307; Schmid, in: Karlsruher<br />
Kommentar, § 172 Rn.37; Pfeiffer, § 172 Rn.7.<br />
672<br />
OLG Bamberg, NStZ 1990, 202; OLG Saarbrücken, Wistra 1995, 37; OLG<br />
Koblenz, NJW 1977, 1461.<br />
673<br />
OLG Celle, NStZ 1997, 406; OLG Saarbrücken, Wistra 1995, 37.