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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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79<br />

ee) Die Bezugnahme auf Schriftstücke<br />

Bei der Bezugnahme auf Schriftstücke sind von vornherein zwei Fälle<br />

zu unterscheiden. Eine Bezugnahme auf Schriftstücke, die dem<br />

Gericht nicht vorgelegt wurden, ist stets unbeachtlich. 671 Sind die<br />

betreffenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, ist zu<br />

differenzieren.<br />

Entscheidendes Kriterium für die Statthaftigkeit der Bezugnahme ist,<br />

dass die Antragsschrift eine geschlossene und aus sich heraus<br />

verständliche Darstellung des Sachverhalts enthält. Ist diese<br />

Voraussetzung erfüllt, sollten die lediglich zur Ergänzung und<br />

Verdeutlichung der Antragsschrift mit vorgelegten Ablichtungen, die<br />

von der Unterschrift des Anwalts mitgedeckt sind, vom Gericht<br />

beachtet werden. 672<br />

Die erforderliche eigene Sachdarstellung darf jedoch nicht durch<br />

Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt werden. Ist dem Gericht<br />

die Erfassung des betreffenden Sachverhalts erst nach Kenntnisnahme<br />

der entsprechenden Schriftstücke möglich, ist eine solche<br />

Bezugnahme unstatthaft, da dadurch die Formvorschrift des § 172<br />

Abs. 3 Satz 1 StPO umgangen würde. 673<br />

5. Die Entscheidung des Gerichts<br />

a) Die Verwerfung des Antrags als unzulässig<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird vom Gericht als<br />

unzulässig verworfen, wenn die formellen Voraussetzungen nach §<br />

172 Abs. 2 und 3 StPO nicht erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

671<br />

Rieß, in: LR, § 172 Rn.152; Bode, NJW 1956, 1307; Schmid, in: Karlsruher<br />

Kommentar, § 172 Rn.37; Pfeiffer, § 172 Rn.7.<br />

672<br />

OLG Bamberg, NStZ 1990, 202; OLG Saarbrücken, Wistra 1995, 37; OLG<br />

Koblenz, NJW 1977, 1461.<br />

673<br />

OLG Celle, NStZ 1997, 406; OLG Saarbrücken, Wistra 1995, 37.

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