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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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140<br />

Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei<br />

Abschluss des Ermittlungsverfahrens haben, könnte der Bedarf für<br />

einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erheblich geringer<br />

ausfallen.<br />

Es ist deshalb zu prüfen, ob die bereits durchgeführten Reformen bzw.<br />

die geplanten Veränderungen zu einer Besserstellung des Verletzten<br />

im Hinblick auf die Erhebung der öffentlichen Klage geführt haben,<br />

bzw. welche möglichen Veränderungen zu einer Besserstellung des<br />

Verletzten führen. Daran schließt sich die Frage an, ob durch eine<br />

Stärkung der Rechte im Ermittlungsverfahren das Problem der<br />

geringen Erfolgsquote des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s in der Praxis<br />

abgemildert werden kann.<br />

Es soll deshalb untersucht werden, ob die oben genannten Reformen<br />

dem Verletzten die Möglichkeit bieten, Einfluss auf die Entscheidung<br />

der Staatsanwaltschaft zu nehmen, ob die öffentliche Klage erhoben<br />

oder das Verfahren eingestellt wird.<br />

2. Umgesetzte Reformen zur Verbesserung des Opferschutzes<br />

a) Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten<br />

im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)<br />

<strong>Das</strong> Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im<br />

Strafverfahren (Opferschutzgesetz) 399 war die erste einschneidende<br />

Gesetzesänderung zur Stärkung der Rechte des Verletzten im<br />

Strafverfahren. Zu diesem Zeitpunkt bestand weitgehend Konsens,<br />

dass das Straf- und Strafverfahrensrecht die Position des Verletzten<br />

vernachlässigt habe und die eigenständige Rolle des Verletzten im<br />

Strafprozess nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. 400 <strong>Das</strong> am<br />

399 BGBl. 1986, Teil I, S. 2496.<br />

400 BT-Drucksache 10/5305, 8

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