Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei<br />
Abschluss des Ermittlungsverfahrens haben, könnte der Bedarf für<br />
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erheblich geringer<br />
ausfallen.<br />
Es ist deshalb zu prüfen, ob die bereits durchgeführten Reformen bzw.<br />
die geplanten Veränderungen zu einer Besserstellung des Verletzten<br />
im Hinblick auf die Erhebung der öffentlichen Klage geführt haben,<br />
bzw. welche möglichen Veränderungen zu einer Besserstellung des<br />
Verletzten führen. Daran schließt sich die Frage an, ob durch eine<br />
Stärkung der Rechte im Ermittlungsverfahren das Problem der<br />
geringen Erfolgsquote des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s in der Praxis<br />
abgemildert werden kann.<br />
Es soll deshalb untersucht werden, ob die oben genannten Reformen<br />
dem Verletzten die Möglichkeit bieten, Einfluss auf die Entscheidung<br />
der Staatsanwaltschaft zu nehmen, ob die öffentliche Klage erhoben<br />
oder das Verfahren eingestellt wird.<br />
2. Umgesetzte Reformen zur Verbesserung des Opferschutzes<br />
a) Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten<br />
im Strafverfahren (Opferschutzgesetz)<br />
<strong>Das</strong> Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im<br />
Strafverfahren (Opferschutzgesetz) 399 war die erste einschneidende<br />
Gesetzesänderung zur Stärkung der Rechte des Verletzten im<br />
Strafverfahren. Zu diesem Zeitpunkt bestand weitgehend Konsens,<br />
dass das Straf- und Strafverfahrensrecht die Position des Verletzten<br />
vernachlässigt habe und die eigenständige Rolle des Verletzten im<br />
Strafprozess nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. 400 <strong>Das</strong> am<br />
399 BGBl. 1986, Teil I, S. 2496.<br />
400 BT-Drucksache 10/5305, 8