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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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Vertretung bereiten Anwalt findet. Eine analoge Anwendung des §<br />

141 StPO wird heute zu Recht einhellig abgelehnt, da diese Vorschrift<br />

allein den Schutz des Beschuldigten bezweckt. 565<br />

Die Befürworter der Beiordnung eines Rechtsanwalts sehen die<br />

Lösung in einer analogen Anwendung des § 78 b ZPO. Die fehlende<br />

Verweisung auf die Vorschrift stehe der entsprechenden Anwendung<br />

nicht entgegen. 566<br />

Sie sehen eine Beiordnung als notwendig an, da ein Antragsteller, der<br />

vergeblich nach einem zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt<br />

gesucht hat, sonst daran gehindert sei, einen vom Gesetz<br />

vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. Dies sei nicht mit dem in<br />

Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegten Verfassungsgrundsatz vereinbar,<br />

wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. 567<br />

Auch liege darin eine willkürliche Ungleichbehandlung zum<br />

mittellosen Antragsteller, dem ein Anwalt im Wege der<br />

Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, und somit ein Verstoß gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. 568<br />

Nach der entgegenstehenden Ansicht ist die Beiordnung eines<br />

Notanwalts im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> unzulässig. 569 § 78 b ZPO<br />

sei im Verfahren nach § 172 StPO nicht entsprechend anwendbar, da<br />

die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke fehle.<br />

Der Gesetzgeber habe die bekannte Diskussion um die Beiordnung<br />

eines Notanwalts im Zuge der Neuregelung des Armenrechts mit einer<br />

Entscheidung für eine entsprechende Anwendung des § 78 b ZPO<br />

beenden können. Dies habe er jedoch nicht getan. Es sei deshalb<br />

565 Niese, JZ 1952, 267; OLG Saarbrücken, NJW 1964, 1534.<br />

566 OLG Koblenz, NJW 1982, 61; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 Rn.23; Rieß,<br />

NStZ 1986, 433 ff.; Meyer-Goßner, NStZ 1985, 234 und OLG Saarbrücken, NJW<br />

1964, 1534 ff. nach dem damaligen § 78 a ZPO.<br />

567 OLG Koblenz, NJW 1982, 61; Meyer-Goßner, NStZ 1985, 235.<br />

568 OLG Saarbrücken, NJW 1964, 1534.<br />

569 OLG Celle, NStZ 1985, 234; OLG Hamm, NStZ 1995, 562; OLG Frankfurt,<br />

NStZ 1981, 491; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 571 und NStZ-RR 1998, 65; OLG<br />

Bremen, NStZ 1986, 475; Pfeiffer, § 172 Rn.11; Schmid, in: Karlsruher<br />

Kommentar, § 172 Rn.55.

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