Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Umstritten ist die Frage, ob sich der Antragsteller ein Verschulden<br />
seines Rechtsanwalts an der Fristversäumung zurechnen lassen muss.<br />
Nach einer Ansicht muss sich der Antragsteller das Verschulden<br />
seines Verfahrensbevollmächtigten nach dem allgemeinen<br />
Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 628 Eine<br />
Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten<br />
komme nur dann in Betracht, wenn ein Beschuldigter sich gegen den<br />
staatlichen Strafanspruch zur Wehr setze. Dies stehe jedoch dem<br />
Privatkläger, Nebenkläger oder auch dem Antragsteller eines<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s nicht zu, da dieser das Ziel habe, die<br />
Verurteilung eines Dritten zu erreichen. 629<br />
Nach der entgegengesetzten Ansicht ist das Verschulden des<br />
Prozessbevollmächtigten dem Betreiber des<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s nicht zuzurechnen. 630 Die Ansicht wird<br />
damit begründet, dass der Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO<br />
für den Antragsteller im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> keine Geltung<br />
habe. Es gäbe im Strafprozessrecht keine Vorschrift mit dem Inhalt<br />
des § 85 Abs. 2 ZPO. Eine entsprechende Anwendung sei<br />
unrechtmäßig und die Anmaßung einer gesetzgeberischen<br />
Entscheidung. 631<br />
Des Weiteren sei eine Zurechnung des Verschuldens des<br />
Prozessbevollmächtigten abzulehnen, da gem. § 172 Abs. 3 Satz 2, 1.<br />
Hs. StPO Anwaltszwang bestehe und der Antrag nicht zu Protokoll<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gegeben werden könne, 632<br />
628 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.32; Krehl, in: Heidelberger<br />
Kommentar, § 172 Rn.13; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 193; OLG Nürnberg, NStZ-<br />
RR 1998, 144.<br />
629 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.32; OLG Düsseldorf, NJW 1993,<br />
341; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 44 Rn.19.<br />
630 Lemke, in: Heidelberger Kommentar, § 44 Rn.28; Rieß, in: LR, § 172 Rn.130;<br />
ebenso in NStZ 1989, 194; Wendisch, in: LR, 25.Aufl., § 44 Rn.61; OLG Koblenz,<br />
NJW 1962, 977.<br />
631 Wendisch, in: LR, 25. Aufl., § 44 Rn.61.<br />
632 Rieß, in: LR, § 172 Rn.130.