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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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68<br />

Umstritten ist die Frage, ob sich der Antragsteller ein Verschulden<br />

seines Rechtsanwalts an der Fristversäumung zurechnen lassen muss.<br />

Nach einer Ansicht muss sich der Antragsteller das Verschulden<br />

seines Verfahrensbevollmächtigten nach dem allgemeinen<br />

Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 628 Eine<br />

Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten<br />

komme nur dann in Betracht, wenn ein Beschuldigter sich gegen den<br />

staatlichen Strafanspruch zur Wehr setze. Dies stehe jedoch dem<br />

Privatkläger, Nebenkläger oder auch dem Antragsteller eines<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s nicht zu, da dieser das Ziel habe, die<br />

Verurteilung eines Dritten zu erreichen. 629<br />

Nach der entgegengesetzten Ansicht ist das Verschulden des<br />

Prozessbevollmächtigten dem Betreiber des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s nicht zuzurechnen. 630 Die Ansicht wird<br />

damit begründet, dass der Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO<br />

für den Antragsteller im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> keine Geltung<br />

habe. Es gäbe im Strafprozessrecht keine Vorschrift mit dem Inhalt<br />

des § 85 Abs. 2 ZPO. Eine entsprechende Anwendung sei<br />

unrechtmäßig und die Anmaßung einer gesetzgeberischen<br />

Entscheidung. 631<br />

Des Weiteren sei eine Zurechnung des Verschuldens des<br />

Prozessbevollmächtigten abzulehnen, da gem. § 172 Abs. 3 Satz 2, 1.<br />

Hs. StPO Anwaltszwang bestehe und der Antrag nicht zu Protokoll<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gegeben werden könne, 632<br />

628 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.32; Krehl, in: Heidelberger<br />

Kommentar, § 172 Rn.13; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 193; OLG Nürnberg, NStZ-<br />

RR 1998, 144.<br />

629 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.32; OLG Düsseldorf, NJW 1993,<br />

341; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 44 Rn.19.<br />

630 Lemke, in: Heidelberger Kommentar, § 44 Rn.28; Rieß, in: LR, § 172 Rn.130;<br />

ebenso in NStZ 1989, 194; Wendisch, in: LR, 25.Aufl., § 44 Rn.61; OLG Koblenz,<br />

NJW 1962, 977.<br />

631 Wendisch, in: LR, 25. Aufl., § 44 Rn.61.<br />

632 Rieß, in: LR, § 172 Rn.130.

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