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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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der Antragsteller nicht Anzeigeerstatter oder Verletzter ist, die Fristen<br />

für die Vorschaltbeschwerde oder den Klageerzwingungsantrag nicht<br />

gewahrt wurden oder es an der vollständigen Sachverhaltsschilderung<br />

oder der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt fehlt.<br />

Der Beschluss des Gerichts wird dem Antragsteller und dem<br />

Generalstaatsanwalt formlos mitgeteilt. Der Beschuldigte wird von der<br />

Verwerfung des Antrags als unzulässig nur dann benachrichtigt, wenn<br />

er zuvor gem. § 173 Abs. 2 StPO beteiligt wurde. 674<br />

Durch die Verwerfung des Antrags als unzulässig wird nicht die<br />

beschränkte Rechtskraft nach § 174 Abs. 2 StPO bewirkt. Der<br />

Antragsteller kann somit innerhalb der Beschwerdefrist erneut einen<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.<br />

Aus § 177 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Verwerfung des Antrags<br />

als unzulässig keine Kostenfolge nach sich zieht.<br />

b) Die Verwerfung des Antrags als unbegründet<br />

Gemäß § 174 Abs. 1 StPO verwirft das Gericht den Antrag als<br />

unbegründet, wenn sich kein genügender Anlass zur Erhebung der<br />

öffentlichen Klage ergibt. Der genügende Anlass gemäß § 174 Abs. 1<br />

StPO setzt hinreichenden Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1,<br />

203 StPO voraus. 675<br />

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist gemäß § 34 StPO zu<br />

begründen. Aus § 33 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Anhörung des<br />

Beschuldigten vor der Verwerfung entbehrlich ist. Gemäß § 174 Abs.<br />

1 StPO ist der Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und der<br />

Beschuldigte von der Verwerfung des Antrags in Kenntnis zu setzen.<br />

674 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 174 Rn.1; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, §<br />

174 Rn.1.<br />

675 Rieß, in: LR, § 174 Rn.9.

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