Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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der Antragsteller nicht Anzeigeerstatter oder Verletzter ist, die Fristen<br />
für die Vorschaltbeschwerde oder den Klageerzwingungsantrag nicht<br />
gewahrt wurden oder es an der vollständigen Sachverhaltsschilderung<br />
oder der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt fehlt.<br />
Der Beschluss des Gerichts wird dem Antragsteller und dem<br />
Generalstaatsanwalt formlos mitgeteilt. Der Beschuldigte wird von der<br />
Verwerfung des Antrags als unzulässig nur dann benachrichtigt, wenn<br />
er zuvor gem. § 173 Abs. 2 StPO beteiligt wurde. 674<br />
Durch die Verwerfung des Antrags als unzulässig wird nicht die<br />
beschränkte Rechtskraft nach § 174 Abs. 2 StPO bewirkt. Der<br />
Antragsteller kann somit innerhalb der Beschwerdefrist erneut einen<br />
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.<br />
Aus § 177 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Verwerfung des Antrags<br />
als unzulässig keine Kostenfolge nach sich zieht.<br />
b) Die Verwerfung des Antrags als unbegründet<br />
Gemäß § 174 Abs. 1 StPO verwirft das Gericht den Antrag als<br />
unbegründet, wenn sich kein genügender Anlass zur Erhebung der<br />
öffentlichen Klage ergibt. Der genügende Anlass gemäß § 174 Abs. 1<br />
StPO setzt hinreichenden Tatverdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1,<br />
203 StPO voraus. 675<br />
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist gemäß § 34 StPO zu<br />
begründen. Aus § 33 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Anhörung des<br />
Beschuldigten vor der Verwerfung entbehrlich ist. Gemäß § 174 Abs.<br />
1 StPO ist der Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und der<br />
Beschuldigte von der Verwerfung des Antrags in Kenntnis zu setzen.<br />
674 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 174 Rn.1; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, §<br />
174 Rn.1.<br />
675 Rieß, in: LR, § 174 Rn.9.