Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Diese Überlegung wurde im Alternativ-Entwurf in folgenden<br />
Gesetzesvorschlag gefasst:<br />
§ 169 b<br />
Schlussgespräch zur einverständlichen Verfahrenserledigung<br />
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der<br />
öffentlichen Klage wegen mindestens einer Tat, so soll die<br />
Staatanwaltschaft in geeigneten Fällen ein Schlussgespräch zur<br />
einverständlichen Verfahrensvereinfachung oder<br />
Verfahrenserledigung anberaumen.<br />
(2) <strong>Das</strong> Schlussgespräch gibt den Beteiligten Gelegenheit, die Sach-<br />
und Rechtslage sowie die Möglichkeiten einer Verständigung zu<br />
erörtern. Gegenstand des Schlussgesprächs können namentlich die<br />
Beschränkung des Verfahrensstoffes, der Abschluss des Verfahrens<br />
durch eine verfahrensbeendende Verständigung, die Vorbereitung des<br />
Täter-Opfer-Ausgleichs und die Schadenswiedergutmachung sein.<br />
<strong>Das</strong> Schlussgespräch soll in der Regel gegen Ende des<br />
Ermittlungsverfahrens anberaumt werden; jedenfalls setzt seine<br />
Durchführung die „Anklagereife“ einer Tat voraus. Es soll dazu<br />
beitragen, Mängeln der gegenwärtigen Verständigungspraxis, wie der<br />
Vernachlässigung des Verletzten, entgegenzuwirken. 423<br />
Die Leitung der Schlussgespräche soll von der Staatsanwaltschaft<br />
übernommen werden. Beteiligt werden müssen der Beschuldigte, sein<br />
Verteidiger und der nebenklageberechtigte Verletzte. Ob weitere<br />
Verletzte beteiligt werden, steht im Ermessen der<br />
Staatsanwaltschaft. 424<br />
423 AE-EV, S. 135.<br />
424 AE-EV, S. 136.