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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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149<br />

Diese Überlegung wurde im Alternativ-Entwurf in folgenden<br />

Gesetzesvorschlag gefasst:<br />

§ 169 b<br />

Schlussgespräch zur einverständlichen Verfahrenserledigung<br />

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der<br />

öffentlichen Klage wegen mindestens einer Tat, so soll die<br />

Staatanwaltschaft in geeigneten Fällen ein Schlussgespräch zur<br />

einverständlichen Verfahrensvereinfachung oder<br />

Verfahrenserledigung anberaumen.<br />

(2) <strong>Das</strong> Schlussgespräch gibt den Beteiligten Gelegenheit, die Sach-<br />

und Rechtslage sowie die Möglichkeiten einer Verständigung zu<br />

erörtern. Gegenstand des Schlussgesprächs können namentlich die<br />

Beschränkung des Verfahrensstoffes, der Abschluss des Verfahrens<br />

durch eine verfahrensbeendende Verständigung, die Vorbereitung des<br />

Täter-Opfer-Ausgleichs und die Schadenswiedergutmachung sein.<br />

<strong>Das</strong> Schlussgespräch soll in der Regel gegen Ende des<br />

Ermittlungsverfahrens anberaumt werden; jedenfalls setzt seine<br />

Durchführung die „Anklagereife“ einer Tat voraus. Es soll dazu<br />

beitragen, Mängeln der gegenwärtigen Verständigungspraxis, wie der<br />

Vernachlässigung des Verletzten, entgegenzuwirken. 423<br />

Die Leitung der Schlussgespräche soll von der Staatsanwaltschaft<br />

übernommen werden. Beteiligt werden müssen der Beschuldigte, sein<br />

Verteidiger und der nebenklageberechtigte Verletzte. Ob weitere<br />

Verletzte beteiligt werden, steht im Ermessen der<br />

Staatsanwaltschaft. 424<br />

423 AE-EV, S. 135.<br />

424 AE-EV, S. 136.

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