Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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IV. Der Anwendungsbereich des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />
und seine Grenzen<br />
1. Der Anwendungsbereich<br />
Gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Antragsteller gegen den<br />
ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der<br />
Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung<br />
eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Dem antragstellenden<br />
Verletzten ist somit im Falle der endgültigen Verfahrenseinstellung<br />
die Möglichkeit des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s gegeben. In § 172<br />
Abs. 2 Satz 3 StPO wird jedoch der Anwendungsbereich (nicht ganz<br />
vollständig) beschränkt. Neben den dort genannten<br />
Privatklagedelikten und Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff.<br />
StPO ist der Antrag auch dann unzulässig, wenn eine Tat nach den §§<br />
45, 80 Abs. 1 JGG eingestellt wurde oder das Ermittlungsverfahren<br />
nur vorläufig eingestellt worden ist, da die Ablehnung der<br />
Anklageerhebung endgültig sein muss. 468 Da das Verfahren nach dem<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dem Opportunitätsgrundsatz<br />
unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), ist das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong><br />
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls nicht statthaft (§<br />
46 Abs. 3 Satz 3 OWiG).<br />
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen unbekannte Täter ist<br />
unzulässig, da es nicht dem Sinn und Zweck des Verfahrens<br />
entspricht, den gesuchten Täter zu ermitteln. 469<br />
2. Die Privatklagedelikte<br />
Gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ist der Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine<br />
468 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn. 49.<br />
469 Pfeiffer, § 172 Rn.10; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn. 47.