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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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24<br />

IV. Der Anwendungsbereich des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />

und seine Grenzen<br />

1. Der Anwendungsbereich<br />

Gem. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Antragsteller gegen den<br />

ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der<br />

Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung<br />

eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Dem antragstellenden<br />

Verletzten ist somit im Falle der endgültigen Verfahrenseinstellung<br />

die Möglichkeit des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s gegeben. In § 172<br />

Abs. 2 Satz 3 StPO wird jedoch der Anwendungsbereich (nicht ganz<br />

vollständig) beschränkt. Neben den dort genannten<br />

Privatklagedelikten und Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff.<br />

StPO ist der Antrag auch dann unzulässig, wenn eine Tat nach den §§<br />

45, 80 Abs. 1 JGG eingestellt wurde oder das Ermittlungsverfahren<br />

nur vorläufig eingestellt worden ist, da die Ablehnung der<br />

Anklageerhebung endgültig sein muss. 468 Da das Verfahren nach dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dem Opportunitätsgrundsatz<br />

unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), ist das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong><br />

zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls nicht statthaft (§<br />

46 Abs. 3 Satz 3 OWiG).<br />

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen unbekannte Täter ist<br />

unzulässig, da es nicht dem Sinn und Zweck des Verfahrens<br />

entspricht, den gesuchten Täter zu ermitteln. 469<br />

2. Die Privatklagedelikte<br />

Gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ist der Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine<br />

468 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn. 49.<br />

469 Pfeiffer, § 172 Rn.10; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn. 47.

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