Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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dieser Voraussetzung (siehe Tabelle Nr. 4 und Nr. 5). Gegenstand<br />
dieser Anträge waren die Delikte Betrug, uneidliche Falschaussage<br />
und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.<br />
Es muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht nicht bei jedem<br />
Antrag das Vorliegen der Verletzteneigenschaft geprüft hat. Aus der<br />
Liste der Straftatbestände, welche den Verfahren zu Grunde lagen,<br />
fallen einige Delikte ins Auge, bei denen eine Verletzteneigenschaft<br />
schwerlich gegeben sein kann, jedoch bei der Verwerfung des Antrags<br />
nicht genannt wurden, so zum Beispiel bei der vorgetragenen<br />
Gewässerverunreinigung und der Gefährdung des Luftverkehrs.<br />
Dennoch wurden diese Anträge lediglich mangels einer anderen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzung abgelehnt. Es ist deshalb davon<br />
auszugehen, dass die Oberlandesgerichte den jeweils vorliegenden<br />
Antrag auf Grund eines eindeutigen Mangels als unzulässig verworfen<br />
haben, ohne weitere Prüfungen bzgl. anderer<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen durchzuführen.<br />
dd) Mangels Prozessfähigkeit<br />
Auffällig ist, dass von den 23 unzulässigen Anträgen beim OLG<br />
Oldenburg 1999 drei an der mangelnden Prozessfähigkeit des<br />
Antragstellers scheiterten und diese Zulässigkeitsvoraussetzung<br />
ansonsten nicht in Erscheinung tritt (siehe Tabelle Nr. 4 und Nr. 5).<br />
Dies lässt sich damit erklären, dass es sich jeweils um denselben<br />
Antragsteller handelte, der mehrfach Personen angezeigt hatte und in<br />
allen Fällen ein gerichtliches Verfahren erzwingen wollte. Es ist somit<br />
ein Einzelfall. Daraus kann geschlossen werden, dass dieser<br />
Voraussetzung in der Praxis keine große Bedeutung zukommt.