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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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dieser Voraussetzung (siehe Tabelle Nr. 4 und Nr. 5). Gegenstand<br />

dieser Anträge waren die Delikte Betrug, uneidliche Falschaussage<br />

und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.<br />

Es muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht nicht bei jedem<br />

Antrag das Vorliegen der Verletzteneigenschaft geprüft hat. Aus der<br />

Liste der Straftatbestände, welche den Verfahren zu Grunde lagen,<br />

fallen einige Delikte ins Auge, bei denen eine Verletzteneigenschaft<br />

schwerlich gegeben sein kann, jedoch bei der Verwerfung des Antrags<br />

nicht genannt wurden, so zum Beispiel bei der vorgetragenen<br />

Gewässerverunreinigung und der Gefährdung des Luftverkehrs.<br />

Dennoch wurden diese Anträge lediglich mangels einer anderen<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung abgelehnt. Es ist deshalb davon<br />

auszugehen, dass die Oberlandesgerichte den jeweils vorliegenden<br />

Antrag auf Grund eines eindeutigen Mangels als unzulässig verworfen<br />

haben, ohne weitere Prüfungen bzgl. anderer<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen durchzuführen.<br />

dd) Mangels Prozessfähigkeit<br />

Auffällig ist, dass von den 23 unzulässigen Anträgen beim OLG<br />

Oldenburg 1999 drei an der mangelnden Prozessfähigkeit des<br />

Antragstellers scheiterten und diese Zulässigkeitsvoraussetzung<br />

ansonsten nicht in Erscheinung tritt (siehe Tabelle Nr. 4 und Nr. 5).<br />

Dies lässt sich damit erklären, dass es sich jeweils um denselben<br />

Antragsteller handelte, der mehrfach Personen angezeigt hatte und in<br />

allen Fällen ein gerichtliches Verfahren erzwingen wollte. Es ist somit<br />

ein Einzelfall. Daraus kann geschlossen werden, dass dieser<br />

Voraussetzung in der Praxis keine große Bedeutung zukommt.

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