07.02.2013 Aufrufe

Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

46<br />

ausreichend geklärt, ordnet er die Wiederaufnahme der Ermittlungen<br />

an.<br />

Der Generalstaatsanwalt kann die Beschwerde als unzulässig<br />

verwerfen, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt wurde,<br />

ein Fall des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO vorliegt, der Antragsteller nicht<br />

prozessfähig oder nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO ist. Er<br />

prüft die Beschwerde trotzdem sachlich unter dem Gesichtspunkt der<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde.<br />

cc) Der ablehnende Beschwerdebescheid<br />

Ist der Generalstaatsanwalt der Ansicht, die Beschwerde sei<br />

unbegründet, weist er sie zurück. Durch diese Entscheidung wird der<br />

Weg zum Oberlandesgericht eröffnet.<br />

Die Zurückweisung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der<br />

Beschwerdebescheid muss mit einer Belehrung versehen sein. Darin<br />

muss auf das Recht hingewiesen werden, eine gerichtliche<br />

Entscheidung zu beantragen (§ 172 Abs. 2 StPO). Der<br />

Beschwerdeführer muss über die Antragsfrist (§ 172 Abs. 2 Satz 1<br />

StPO), den Adressaten des Antrags, d.h. das zuständige<br />

Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 3 Satz 3 StPO) und das Erfordernis der<br />

Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO)<br />

belehrt werden. Kein Hinweis muss darauf erfolgen, dass in dem<br />

Antrag die antragsbegründenen Tatsachen und Beweismittel<br />

anzuführen sind und die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht.<br />

Eine Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf<br />

gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO<br />

ausgeschlossen ist. 555<br />

555 Rieß, in: LR, § 172 Rn.119; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 Rn.20; Krehl, in:<br />

Heidelberger Kommentar, § 172 Rn.12.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!