Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
46<br />
ausreichend geklärt, ordnet er die Wiederaufnahme der Ermittlungen<br />
an.<br />
Der Generalstaatsanwalt kann die Beschwerde als unzulässig<br />
verwerfen, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt wurde,<br />
ein Fall des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO vorliegt, der Antragsteller nicht<br />
prozessfähig oder nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO ist. Er<br />
prüft die Beschwerde trotzdem sachlich unter dem Gesichtspunkt der<br />
Dienstaufsichtsbeschwerde.<br />
cc) Der ablehnende Beschwerdebescheid<br />
Ist der Generalstaatsanwalt der Ansicht, die Beschwerde sei<br />
unbegründet, weist er sie zurück. Durch diese Entscheidung wird der<br />
Weg zum Oberlandesgericht eröffnet.<br />
Die Zurückweisung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der<br />
Beschwerdebescheid muss mit einer Belehrung versehen sein. Darin<br />
muss auf das Recht hingewiesen werden, eine gerichtliche<br />
Entscheidung zu beantragen (§ 172 Abs. 2 StPO). Der<br />
Beschwerdeführer muss über die Antragsfrist (§ 172 Abs. 2 Satz 1<br />
StPO), den Adressaten des Antrags, d.h. das zuständige<br />
Oberlandesgericht (§ 172 Abs. 3 Satz 3 StPO) und das Erfordernis der<br />
Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO)<br />
belehrt werden. Kein Hinweis muss darauf erfolgen, dass in dem<br />
Antrag die antragsbegründenen Tatsachen und Beweismittel<br />
anzuführen sind und die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht.<br />
Eine Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf<br />
gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO<br />
ausgeschlossen ist. 555<br />
555 Rieß, in: LR, § 172 Rn.119; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 172 Rn.20; Krehl, in:<br />
Heidelberger Kommentar, § 172 Rn.12.