Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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verhandeln. Sinn und Zweck dieses Verfahrens war es, sich in<br />
vorgeschriebener Form mit dem Gegner auseinanderzusetzen. 364<br />
3. Die Epoche des Mittelalters<br />
In der Epoche des mittelalterlichen Rechtsdenkens versuchten König,<br />
Territorialherren und Städte die Fehde und die Rache zu<br />
verdrängen. 365 Dabei wurde erkannt, dass ein Verzicht auf Selbsthilfe<br />
nur dann vom Verletzten verlangt werden konnte, wenn der Staat ihm<br />
ein geordnetes gerichtliches Verfahren zur Sühne der Tat<br />
garantierte. 366 Für den Verletzten gab es deshalb die Möglichkeit bei<br />
Gericht Klage zu erheben. Dieses war jedoch nicht für die<br />
Tatsachenermittlung zuständig, welche den Parteien oblag. 367<br />
Ab dem 13. Jahrhundert entwickelte sich der Inquisitionsprozess. Er<br />
zeichnete sich dadurch aus, dass der Richter die Initiative der<br />
Strafverfolgung, die Voruntersuchung, die Beweisaufnahme und die<br />
Urteilsfindung übernahm. 368 Auch im Inquisitionsprozess stand dem<br />
Verletzten das Recht der Privatanklage zu. 369<br />
4. Der reformierte Strafprozess<br />
In den 30er und 40er Jahren des 19. Jahrhunderts wurde in allen<br />
deutschen Staaten über das Erfordernis der Grundsätze der<br />
Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und die Einführung der<br />
364<br />
Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />
38.<br />
365<br />
Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />
47.<br />
366<br />
Görg, S. 94.<br />
367<br />
Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />
76.<br />
368 Gneist, S. 18.<br />
369 Mayer, S. 601.