Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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c) § 80 JGG<br />
29<br />
Gem. § 80 JGG kann gegen einen Jugendlichen keine Privatklage<br />
erhoben werden. Da nach allgemeinem Verfahrensrecht der<br />
Staatsanwalt Privatklagedelikte nur dann verfolgt, wenn dies im<br />
öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO), bedarf die öffentliche Klage<br />
im Verfahren gegen Jugendliche einer Ausweitung. Um das Fehlen<br />
der Privatklagemöglichkeit gegen einen Jugendlichen zu<br />
kompensieren, schreitet der Staatsanwalt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2<br />
JGG auch dann ein, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes<br />
Interesse des Verletzten es erfordern, vorausgesetzt, dass der<br />
Erziehungszweck der Strafverfolgung nicht entgegensteht.<br />
Lehnt der Staatsanwalt die Verfolgung des Privatklagedelikts aus den<br />
Gründen des § 80 JGG ab, so ist dagegen nur die<br />
Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber das<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig. 490<br />
Der Jugendstaatsanwalt prüft die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1<br />
Satz 2 JGG und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Damit ist<br />
ein nicht streng überprüfbarer Entscheidungsspielraum gegeben. § 80<br />
JGG durchbricht das Legalitätsprinzip, ein<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> ist somit ausgeschlossen.<br />
Umstritten ist die Frage, ob bei Privatklagedelikten, wenn das<br />
Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, das<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig ist.<br />
Nach einer Ansicht ist das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig, wenn<br />
einem Jugendlichen ein Privatklagedelikt zur Last gelegt wird und die<br />
Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht aus den Gründen des § 80 Abs.<br />
1 Satz 2 JGG, sondern gem. § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen oder<br />
490 OLG Hamburg, MDR 1971, 596 f.; Brunner/Dölling, JGG § 80 Rn.3;<br />
Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 80 Rn.7.