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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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c) § 80 JGG<br />

29<br />

Gem. § 80 JGG kann gegen einen Jugendlichen keine Privatklage<br />

erhoben werden. Da nach allgemeinem Verfahrensrecht der<br />

Staatsanwalt Privatklagedelikte nur dann verfolgt, wenn dies im<br />

öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO), bedarf die öffentliche Klage<br />

im Verfahren gegen Jugendliche einer Ausweitung. Um das Fehlen<br />

der Privatklagemöglichkeit gegen einen Jugendlichen zu<br />

kompensieren, schreitet der Staatsanwalt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2<br />

JGG auch dann ein, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes<br />

Interesse des Verletzten es erfordern, vorausgesetzt, dass der<br />

Erziehungszweck der Strafverfolgung nicht entgegensteht.<br />

Lehnt der Staatsanwalt die Verfolgung des Privatklagedelikts aus den<br />

Gründen des § 80 JGG ab, so ist dagegen nur die<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber das<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig. 490<br />

Der Jugendstaatsanwalt prüft die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1<br />

Satz 2 JGG und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Damit ist<br />

ein nicht streng überprüfbarer Entscheidungsspielraum gegeben. § 80<br />

JGG durchbricht das Legalitätsprinzip, ein<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> ist somit ausgeschlossen.<br />

Umstritten ist die Frage, ob bei Privatklagedelikten, wenn das<br />

Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, das<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig ist.<br />

Nach einer Ansicht ist das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> zulässig, wenn<br />

einem Jugendlichen ein Privatklagedelikt zur Last gelegt wird und die<br />

Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht aus den Gründen des § 80 Abs.<br />

1 Satz 2 JGG, sondern gem. § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen oder<br />

490 OLG Hamburg, MDR 1971, 596 f.; Brunner/Dölling, JGG § 80 Rn.3;<br />

Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 80 Rn.7.

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