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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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2<br />

II. Die geschichtliche Entwicklung des Klageerzwingungs-<br />

verfahrens<br />

1. Der rechtsgeschichtliche Hintergrund<br />

<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> und die damit verbundenen<br />

Diskussionen werden verständlicher, wenn bei der Untersuchung des<br />

geltenden Rechts die Entwicklung dieses Rechtsinstituts bekannt ist.<br />

Es ist dabei zu erkennen, dass viele der noch heute umstrittenen<br />

Aspekte schon seit der Einführung des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />

zu Meinungsverschiedenheiten führten.<br />

Für die Aufgabe des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s ist dabei zunächst<br />

bedeutsam, dass das Strafverfolgungsrecht aus der Hand des<br />

Verletzten genommen und der Staatsanwaltschaft als staatliche<br />

Strafverfolgungsbehörde anvertraut wurde. Mit dieser Entwicklung<br />

entstand das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> als ein Bestandteil der 1879<br />

in Kraft getretenen RStPO. Bis zur derzeit geltenden Fassung wurde<br />

das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> im Wege mehrerer Reformen<br />

modifiziert.<br />

2. Die germanische Epoche<br />

In der germanischen Zeit wurde ein <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nicht<br />

benötigt, da die Strafklagebefugnis allein beim Verletzten lag. 362 Eine<br />

Auseinandersetzung des durch eine Straftat Geschädigten mit dem<br />

Täter konnte ohne jede Mitwirkung des Staates, seiner Obrigkeiten<br />

und Gerichte im Wege der Rache oder Fehde geschehen. 363 <strong>Das</strong><br />

Gericht konnte nur angerufen werden, um über einen Sühnevertrag zu<br />

362 Geppert, S. 139.<br />

363 Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />

37.

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