Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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II. Die geschichtliche Entwicklung des Klageerzwingungs-<br />
verfahrens<br />
1. Der rechtsgeschichtliche Hintergrund<br />
<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> und die damit verbundenen<br />
Diskussionen werden verständlicher, wenn bei der Untersuchung des<br />
geltenden Rechts die Entwicklung dieses Rechtsinstituts bekannt ist.<br />
Es ist dabei zu erkennen, dass viele der noch heute umstrittenen<br />
Aspekte schon seit der Einführung des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />
zu Meinungsverschiedenheiten führten.<br />
Für die Aufgabe des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s ist dabei zunächst<br />
bedeutsam, dass das Strafverfolgungsrecht aus der Hand des<br />
Verletzten genommen und der Staatsanwaltschaft als staatliche<br />
Strafverfolgungsbehörde anvertraut wurde. Mit dieser Entwicklung<br />
entstand das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> als ein Bestandteil der 1879<br />
in Kraft getretenen RStPO. Bis zur derzeit geltenden Fassung wurde<br />
das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> im Wege mehrerer Reformen<br />
modifiziert.<br />
2. Die germanische Epoche<br />
In der germanischen Zeit wurde ein <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nicht<br />
benötigt, da die Strafklagebefugnis allein beim Verletzten lag. 362 Eine<br />
Auseinandersetzung des durch eine Straftat Geschädigten mit dem<br />
Täter konnte ohne jede Mitwirkung des Staates, seiner Obrigkeiten<br />
und Gerichte im Wege der Rache oder Fehde geschehen. 363 <strong>Das</strong><br />
Gericht konnte nur angerufen werden, um über einen Sühnevertrag zu<br />
362 Geppert, S. 139.<br />
363 Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />
37.