Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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37<br />
vorgesehen. 519 Die Wahl der Zustellung sei in das pflichtgemäße<br />
Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Eine Anordnung zur<br />
förmlichen Zustellung ergebe sich auch nicht aus § 37 Abs. 1 StPO i.<br />
V. m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung, da die Vorschriften<br />
§§ 33-41 StPO nur für gerichtliche und nicht für<br />
staatsanwaltschaftliche Entscheidungen gelten. 520 Auch aus Nr. 91<br />
Abs. 2 RiStBV lasse sich keine rechtliche Notwendigkeit der<br />
Zustellung herleiten, da diese lediglich als Sollvorschrift ausgestaltet<br />
sei. 521<br />
Die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung ergibt sich somit nicht<br />
aus dem Gesetz. Die Art der Zustellung von Einstellungsbescheiden<br />
ist der Staatsanwaltschaft folglich nicht zwingend vorgeschrieben,<br />
sondern steht in ihrem Ermessen. In den Fällen, in denen später mit<br />
einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu rechnen ist, sollte der<br />
Einstellungsbescheid förmlich zugestellt werden. Bei einer einfachen<br />
brieflichen Mitteilung ist die tatsächliche Bekanntgabe eine Frage der<br />
Beweisbarkeit. Da dann die Verspätung der förmlichen<br />
Einstellungsbeschwerde nicht nachgewiesen werden kann, muss das<br />
Oberlandesgericht bei Vorliegen aller anderen<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Sachentscheidung treffen.<br />
519 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 171 Rn.5; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, §<br />
171 Rn.11; Krehl, in: Heidelberger Kommentar, § 171 Rn.4; Nöldecke, NStZ 1991,<br />
53; Hans Jochen Wagner, NStZ 1991, 201.<br />
520 Nöldecke, NStZ 1991, 52.<br />
521 Wagner, NStZ 1991, 201.