Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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g) Die Sicherheitsleistung<br />
92<br />
aa) Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung<br />
Dem Antragsteller kann gem. § 176 Abs. 1 StPO durch Beschluss des<br />
Gerichts die Leistung einer Sicherheit für die erwarteten Kosten<br />
auferlegt werden.<br />
Durch diese Regelung soll ein Missbrauch des<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s verhindert werden. Gleichzeitig soll die<br />
auferlegte Sicherheitsleistung eine Garantie für den nach § 177 StPO<br />
möglichen Kostenerstattungsanspruch gegeben sein. 717<br />
Die Kosten, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich<br />
entstehen, sind die Gerichtsgebühren, die gerichtlichen Auslagen und<br />
die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Die Höhe der zu<br />
leistenden Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§<br />
176 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Sicherheitsleistung muss in barem Geld<br />
oder Wertpapieren erbracht werden (§ 176 Abs. 1 Satz 2 StPO).<br />
Zugleich bestimmt das Gericht eine Frist, in welcher die Sicherheit zu<br />
leisten ist (§ 176 Abs. 1 Satz 4 StPO). Gem. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO<br />
ist gegen den Beschluss keine Beschwerde zulässig. § 176 StPO ist<br />
nicht auf unzulässige Anträge anwendbar, da diese keine Kostenfolge<br />
auslösen (vgl. § 177 StPO). Dem Antragsteller darf keine<br />
Sicherheitsleistung abverlangt werden, wenn ihm Prozesskostenhilfe<br />
bewilligt wurde (§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2.Hs StPO in Verbindung mit §<br />
122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hat der Antragsteller die Sicherheitsleistung<br />
nicht in der bestimmten Frist erbracht, muss das Gericht den Antrag<br />
mit der Kostenfolge des § 177 StPO für zurückgenommen erklären (§<br />
176 Abs. 2 StPO). War die Fristversäumung unverschuldet, kann dem<br />
Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt<br />
werden. 718<br />
717 Rieß, in: LR, § 176 Rn.1.<br />
718 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 176 Rn.4; Pfeiffer, § 176 Rn.1; Krehl, in:<br />
Heidelberger Kommentar, § 176 Rn.3.