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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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47<br />

Ist die Einstellungsbeschwerde aus anderen Gründen als unzulässig<br />

verworfen worden, muss der Antragsteller nach überwiegender<br />

Ansicht über die Zulässigkeit des Antrags an das Gericht belehrt<br />

werden. 556 Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da das<br />

Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der<br />

eigenen Sachentscheidung noch einmal prüft und dabei nicht an die<br />

Auffassung des Generalstaatsanwalts gebunden ist. 557 Würde die<br />

Rechtsmittelbelehrung in diesen Fällen nicht erteilt, könnten somit die<br />

prozessualen Rechte des Antragstellers verkürzt werden. 558 Dem<br />

Antragsteller ist daher in diesen Konstellationen eine<br />

Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.<br />

dd) Die Prozesskostenhilfe<br />

Der Antragsberechtigte kann gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2.Hs StPO<br />

einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Es<br />

gelten die §§ 114 bis 127 a ZPO. Der Antragsteller muss nach seinen<br />

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nicht, nur zum Teil oder nur in Raten<br />

aufbringen können.<br />

Voraussetzung ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers. Ist diese<br />

nicht gegeben, kann der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter<br />

eingereicht werden. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der<br />

Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gestellt werden. Gemäß § 117<br />

Abs. 1 Satz 2 StPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter<br />

Angabe der Beweismittel darzustellen.<br />

Bei den Anforderungen an diese Darstellung ist zu beachten, welcher<br />

Vortrag von einer anwaltlich nicht beratenen Partei verlangt werden<br />

556 OLG Hamm, NStZ 1990, 451; Asper, NStZ 1991, 147; Kleinknecht/Meyer-<br />

Goßner, § 172 Rn.20; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.16; Krehl, in:<br />

Heidelberger Kommentar, § 172 Rn.12.<br />

557 Rieß, in: LR, § 172 Rn.118.<br />

558 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.16.

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