Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Ist die Einstellungsbeschwerde aus anderen Gründen als unzulässig<br />
verworfen worden, muss der Antragsteller nach überwiegender<br />
Ansicht über die Zulässigkeit des Antrags an das Gericht belehrt<br />
werden. 556 Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da das<br />
Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der<br />
eigenen Sachentscheidung noch einmal prüft und dabei nicht an die<br />
Auffassung des Generalstaatsanwalts gebunden ist. 557 Würde die<br />
Rechtsmittelbelehrung in diesen Fällen nicht erteilt, könnten somit die<br />
prozessualen Rechte des Antragstellers verkürzt werden. 558 Dem<br />
Antragsteller ist daher in diesen Konstellationen eine<br />
Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.<br />
dd) Die Prozesskostenhilfe<br />
Der Antragsberechtigte kann gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2.Hs StPO<br />
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Es<br />
gelten die §§ 114 bis 127 a ZPO. Der Antragsteller muss nach seinen<br />
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nicht, nur zum Teil oder nur in Raten<br />
aufbringen können.<br />
Voraussetzung ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers. Ist diese<br />
nicht gegeben, kann der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter<br />
eingereicht werden. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der<br />
Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gestellt werden. Gemäß § 117<br />
Abs. 1 Satz 2 StPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter<br />
Angabe der Beweismittel darzustellen.<br />
Bei den Anforderungen an diese Darstellung ist zu beachten, welcher<br />
Vortrag von einer anwaltlich nicht beratenen Partei verlangt werden<br />
556 OLG Hamm, NStZ 1990, 451; Asper, NStZ 1991, 147; Kleinknecht/Meyer-<br />
Goßner, § 172 Rn.20; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.16; Krehl, in:<br />
Heidelberger Kommentar, § 172 Rn.12.<br />
557 Rieß, in: LR, § 172 Rn.118.<br />
558 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.16.