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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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Damit war der Anwendungsbereich des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />

zu Gunsten des Opportunitätsprinzips erheblich eingeschränkt<br />

worden. Die Reform wurde von einem großen Teil des Schrifttums<br />

stark kritisiert. Man sprach sich gegen eine Durchbrechung des<br />

Legalitätsprinzips aus, da es als stärkste Garantie der Objektivität im<br />

Rahmen der Strafverfolgung zu schützen sei. 427<br />

Eine weitere Änderung durch die Reform war die neue Nummerierung<br />

innerhalb der RStPO. <strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> fand sich nun<br />

nicht mehr in den §§ 170 ff. RStPO, sondern in den §§ 172 ff.<br />

RStPO. 428<br />

<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> wurde während des zweiten<br />

Weltkrieges durch Art. 9 § 2 der Verordnung zur weiteren<br />

Vereinfachung der Strafrechtspflege gestrichen. 429 Die Entscheidung<br />

der Staatsanwaltschaft war somit allein maßgebend dafür, ob wegen<br />

einer Straftat Anklage erhoben wurde. 430 Damit wurde die damals<br />

vorherrschende Forderung nach einer stärkeren Stellung der<br />

Staatsanwaltschaft in einem autoritären Strafverfahren verwirklicht. 431<br />

Die Abschaffung der Klageerzwingung, zugunsten einer stärkeren<br />

Staatsanwaltschaft, war symptomatisch für die Politik des<br />

nationalsozialistischen Regimes, weil dadurch die Rechte des<br />

Einzelnen eingeschränkt wurden und er dem Staat in weiterem Maße<br />

ausgeliefert war.<br />

Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges musste es das Ziel sein, die<br />

nationalsozialistischen Vorschriften zu beseitigen und die durch diese<br />

427 Marquardt, S. 93 mit weiteren Nachweisen.<br />

428 RGBl. 1924, Teil I, S. 339 f.<br />

429 RGBl. 1942, Teil I, S. 510.<br />

„Die §§ 172 bis 177, § 395 Abs.2 und § 472 der Reichsstrafprozeßordnung über die<br />

Anklageerzwingung werden gestrichen.“<br />

430 Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />

442.<br />

431 Rüping, S. 99.

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