Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Damit war der Anwendungsbereich des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />
zu Gunsten des Opportunitätsprinzips erheblich eingeschränkt<br />
worden. Die Reform wurde von einem großen Teil des Schrifttums<br />
stark kritisiert. Man sprach sich gegen eine Durchbrechung des<br />
Legalitätsprinzips aus, da es als stärkste Garantie der Objektivität im<br />
Rahmen der Strafverfolgung zu schützen sei. 427<br />
Eine weitere Änderung durch die Reform war die neue Nummerierung<br />
innerhalb der RStPO. <strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> fand sich nun<br />
nicht mehr in den §§ 170 ff. RStPO, sondern in den §§ 172 ff.<br />
RStPO. 428<br />
<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> wurde während des zweiten<br />
Weltkrieges durch Art. 9 § 2 der Verordnung zur weiteren<br />
Vereinfachung der Strafrechtspflege gestrichen. 429 Die Entscheidung<br />
der Staatsanwaltschaft war somit allein maßgebend dafür, ob wegen<br />
einer Straftat Anklage erhoben wurde. 430 Damit wurde die damals<br />
vorherrschende Forderung nach einer stärkeren Stellung der<br />
Staatsanwaltschaft in einem autoritären Strafverfahren verwirklicht. 431<br />
Die Abschaffung der Klageerzwingung, zugunsten einer stärkeren<br />
Staatsanwaltschaft, war symptomatisch für die Politik des<br />
nationalsozialistischen Regimes, weil dadurch die Rechte des<br />
Einzelnen eingeschränkt wurden und er dem Staat in weiterem Maße<br />
ausgeliefert war.<br />
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges musste es das Ziel sein, die<br />
nationalsozialistischen Vorschriften zu beseitigen und die durch diese<br />
427 Marquardt, S. 93 mit weiteren Nachweisen.<br />
428 RGBl. 1924, Teil I, S. 339 f.<br />
429 RGBl. 1942, Teil I, S. 510.<br />
„Die §§ 172 bis 177, § 395 Abs.2 und § 472 der Reichsstrafprozeßordnung über die<br />
Anklageerzwingung werden gestrichen.“<br />
430 Eb. Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.<br />
442.<br />
431 Rüping, S. 99.