Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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ist der Staatsanwalt zur Verfahrenseinstellung gezwungen. 479 Möchte<br />
der Verletzte dennoch eine gerichtliche Entscheidung erreichen, ist ein<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nur möglich, wenn Zweifel an der<br />
Strafmündigkeit des Täters bestehen. 480<br />
b) <strong>Das</strong> Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG<br />
§ 45 JGG ist eine gesetzliche, speziell für das Verfahren gegen<br />
Jugendliche geschaffene Ausprägung des Opportunitätsprinzips,<br />
wonach die Staatsanwaltschaft befugt ist, in bestimmten Fällen von<br />
der Verfolgung einer Straftat abzusehen.<br />
Gegen eine Entscheidung des Jugendstaatsanwaltes nach § 45 Abs. 1,<br />
2 JGG ist ein <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> unzulässig. Da es sich um<br />
eine Ermessensentscheidung des Staatsanwaltes handelt, scheidet ein<br />
Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter entsprechender<br />
Anwendung des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO aus. 481 Dem Verletzten<br />
bleibt lediglich die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bei<br />
dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. 482<br />
Doch auch im Jugendverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das<br />
Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Tat nicht strafbar<br />
oder nicht nachzuweisen ist oder wenn eine Prozessvoraussetzung<br />
fehlt. Dabei hat die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Vorrang vor<br />
der Anwendung von § 45 JGG. 483 Bei der Einstellung gemäß § 170<br />
Abs. 2 StPO ist nach der herrschenden Ansicht das<br />
479 Brunner/Dölling, JGG § 1 Rn.14.<br />
480 Ostendorf, JGG § 1 Rn.11.<br />
481 OLG Braunschweig, NJW 1960, 1214 ff.; OLG Hamm, NJW 1960, 1968;<br />
Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 45 Rn.28; Ostendorf, JGG § 45 Rn.23; Eisenberg,<br />
JGG § 45 Rn.44; einschränkend Pentz, NJW 1958, 819.<br />
482 Eisenberg, JGG § 45 Rn.44; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 45 Rn.28.<br />
483 Brunner/Dölling, JGG § 45 Rn.1.