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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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ist der Staatsanwalt zur Verfahrenseinstellung gezwungen. 479 Möchte<br />

der Verletzte dennoch eine gerichtliche Entscheidung erreichen, ist ein<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> nur möglich, wenn Zweifel an der<br />

Strafmündigkeit des Täters bestehen. 480<br />

b) <strong>Das</strong> Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG<br />

§ 45 JGG ist eine gesetzliche, speziell für das Verfahren gegen<br />

Jugendliche geschaffene Ausprägung des Opportunitätsprinzips,<br />

wonach die Staatsanwaltschaft befugt ist, in bestimmten Fällen von<br />

der Verfolgung einer Straftat abzusehen.<br />

Gegen eine Entscheidung des Jugendstaatsanwaltes nach § 45 Abs. 1,<br />

2 JGG ist ein <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> unzulässig. Da es sich um<br />

eine Ermessensentscheidung des Staatsanwaltes handelt, scheidet ein<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter entsprechender<br />

Anwendung des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO aus. 481 Dem Verletzten<br />

bleibt lediglich die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bei<br />

dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. 482<br />

Doch auch im Jugendverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das<br />

Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Tat nicht strafbar<br />

oder nicht nachzuweisen ist oder wenn eine Prozessvoraussetzung<br />

fehlt. Dabei hat die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Vorrang vor<br />

der Anwendung von § 45 JGG. 483 Bei der Einstellung gemäß § 170<br />

Abs. 2 StPO ist nach der herrschenden Ansicht das<br />

479 Brunner/Dölling, JGG § 1 Rn.14.<br />

480 Ostendorf, JGG § 1 Rn.11.<br />

481 OLG Braunschweig, NJW 1960, 1214 ff.; OLG Hamm, NJW 1960, 1968;<br />

Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 45 Rn.28; Ostendorf, JGG § 45 Rn.23; Eisenberg,<br />

JGG § 45 Rn.44; einschränkend Pentz, NJW 1958, 819.<br />

482 Eisenberg, JGG § 45 Rn.44; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG § 45 Rn.28.<br />

483 Brunner/Dölling, JGG § 45 Rn.1.

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