Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO sei nur durch das<br />
nach Erhebung der öffentlichen Klage mit der Sache befasste<br />
erkennende Gericht möglich. Auch § 153 Abs. 1 StPO scheide als<br />
Rechtsgrundlage aus, da sonst die funktionelle Zuständigkeit<br />
umgekehrt würde, wenn das Oberlandesgericht die Rolle der<br />
Staatsanwaltschaft, und die Staatsanwaltschaft die Rolle des<br />
zustimmenden Gerichts übernähme. 712 Des Weiteren stehe einer<br />
Einstellung durch das Gericht der Umstand entgegen, dass es sich<br />
beim <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> um ein verselbstständigtes<br />
Zwischenverfahren außerhalb des eigentlichen Strafverfahrens<br />
handele. <strong>Das</strong> Oberlandesgericht sei somit zu dieser Entscheidung gar<br />
nicht befugt, da es mit dem Strafverfahren insgesamt nicht befasst<br />
sei. 713 Auch sei es reine Spekulation davon auszugehen, dass das<br />
Strafverfahren nach der angeordneten Klageerhebung ohnehin<br />
eingestellt würde. Ob das mit der Sache befasste erkennende Gericht<br />
die Ansicht des für den Klageerzwingungsantrag zuständigen<br />
Oberlandesgerichts wirklich teilt, sei offen. 714 Deshalb sei auch das<br />
Argument der Prozessökonomie nicht schlüssig, da eine Ersparnis von<br />
Arbeit und Zeit nur dann angenommen werden könne, wenn sicher<br />
feststehe, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Lage ebenso<br />
beurteilt wie das Oberlandesgericht. Diese Gewissheit sei jedoch nicht<br />
gegeben. 715<br />
Auch wird bestritten, dass es ein praktisches Bedürfnis für die<br />
Anwendung der §§ 153 ff. StPO in diesem Stadium des<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s gebe. Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
bereits die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt die<br />
Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO<br />
bei der Entscheidung über die Vorschaltbeschwerde hatten. Auch nach<br />
Anklageerhebung kann im Zusammenwirken von Gericht und<br />
712 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 174 Rn.4; Krehl, in: Heidelberger<br />
Kommentar, § 174 Rn.3; Eb. Schmidt, StPO Teil II, § 174 Rn.3.<br />
713 Rieß, in: LR, § 174 Rn.9.<br />
714 Moschüring, in: AK, § 174 Rn.6; Rieß, in: LR, § 174 Rn.10; Eb. Schmidt,<br />
Nachträge und Ergänzungen zu StPO Teil II, § 174.<br />
715 Moschüring, in: AK, § 174 Rn.6.