Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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allgemeinen Verletztenbeistand nach § 406 f StPO ist durch das<br />
Opferschutzgesetz die Stellung des nebenklageberechtigten Verletzten<br />
vor allem durch erweiterte Anwesenheitsrechte (Abs. 2), die<br />
Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe (Abs. 3), die<br />
Bestellung eines Beistands in Eilfällen (Abs. 4) und die<br />
Kostenregelung des § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO verbessert worden. 406<br />
Die angesprochenen Neuerungen führen nicht zu einer Änderung der<br />
Rechtslage, auf Grund derer das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> als<br />
entbehrlich anzusehen wäre.<br />
Mittelbar könnte eine Besserstellung des Verletzten dadurch gegeben<br />
sein, dass er sich anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen kann. Es ist<br />
davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt auf Grund der gegebenen<br />
Umstände beurteilen kann, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das<br />
Verfahren einzustellen. Der Verletzte könnte auf Raten seines<br />
Rechtsanwalts einer Einstellung des Verfahrens entgegenwirken,<br />
indem er seine Zeugenaussage noch einmal auf ihre Vollständigkeit<br />
überprüft bzw. ausführlich darlegt, welche emotionale Belastung die<br />
Straftat bei ihm auslöste. Diese Angaben könnten die<br />
Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erhebung<br />
der öffentlichen Klage beeinflussen. Realistisch gesehen wird es sich<br />
dabei nur um Einzelfälle handeln.<br />
Des Weiteren haben Untersuchungen zur Auswirkung des<br />
Opferschutzgesetzes auf die Stellung des Verletzten im Strafverfahren<br />
ergeben, dass Verletzte vom Recht sich eines Beistands zu bedienen<br />
nur in einem geringen Maße Gebrauch machen. 407<br />
Die Auswirkung des Opferschutzgesetzes müssen im Hinblick auf die<br />
aufgeworfene Frage als gering eingeschätzt werden.<br />
406 Der Gesetzgeber hat den eingeschlagenen Weg fortgesetzt und im<br />
Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. Teil I S. 820) die in § 397 a<br />
eingeführte Regelung, dass in bestimmten Fällen auf den bloßen Antrag des<br />
nebenklageberechtigten Verletzten diesem ein anwaltlicher Beistand zu bestellen ist,<br />
auf den Anwendungsbereich des § 406 g erstreckt (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1).<br />
407 Staiger-Allroggen, S. 78 ff.