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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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143<br />

allgemeinen Verletztenbeistand nach § 406 f StPO ist durch das<br />

Opferschutzgesetz die Stellung des nebenklageberechtigten Verletzten<br />

vor allem durch erweiterte Anwesenheitsrechte (Abs. 2), die<br />

Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe (Abs. 3), die<br />

Bestellung eines Beistands in Eilfällen (Abs. 4) und die<br />

Kostenregelung des § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO verbessert worden. 406<br />

Die angesprochenen Neuerungen führen nicht zu einer Änderung der<br />

Rechtslage, auf Grund derer das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> als<br />

entbehrlich anzusehen wäre.<br />

Mittelbar könnte eine Besserstellung des Verletzten dadurch gegeben<br />

sein, dass er sich anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen kann. Es ist<br />

davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt auf Grund der gegebenen<br />

Umstände beurteilen kann, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das<br />

Verfahren einzustellen. Der Verletzte könnte auf Raten seines<br />

Rechtsanwalts einer Einstellung des Verfahrens entgegenwirken,<br />

indem er seine Zeugenaussage noch einmal auf ihre Vollständigkeit<br />

überprüft bzw. ausführlich darlegt, welche emotionale Belastung die<br />

Straftat bei ihm auslöste. Diese Angaben könnten die<br />

Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erhebung<br />

der öffentlichen Klage beeinflussen. Realistisch gesehen wird es sich<br />

dabei nur um Einzelfälle handeln.<br />

Des Weiteren haben Untersuchungen zur Auswirkung des<br />

Opferschutzgesetzes auf die Stellung des Verletzten im Strafverfahren<br />

ergeben, dass Verletzte vom Recht sich eines Beistands zu bedienen<br />

nur in einem geringen Maße Gebrauch machen. 407<br />

Die Auswirkung des Opferschutzgesetzes müssen im Hinblick auf die<br />

aufgeworfene Frage als gering eingeschätzt werden.<br />

406 Der Gesetzgeber hat den eingeschlagenen Weg fortgesetzt und im<br />

Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. Teil I S. 820) die in § 397 a<br />

eingeführte Regelung, dass in bestimmten Fällen auf den bloßen Antrag des<br />

nebenklageberechtigten Verletzten diesem ein anwaltlicher Beistand zu bestellen ist,<br />

auf den Anwendungsbereich des § 406 g erstreckt (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1).<br />

407 Staiger-Allroggen, S. 78 ff.

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