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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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104<br />

bestätigten sich die Erkenntnisse, welche bereits in anderen<br />

Untersuchungen erarbeitet wurden: 731<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO ist selten<br />

erfolgreich und wird zu einem großen Teil als unzulässig verworfen.<br />

Im Jahre 1998 wurden 73% und im Jahre 1999 70,1% der Anträge als<br />

unzulässig verworfen. Damit entscheidet das Oberlandesgericht in<br />

weit weniger als der Hälfte der Anträge darüber, ob die Einstellung<br />

der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß erfolgte. Eine Kontrolle des<br />

Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft und damit die Sicherung<br />

und Durchsetzung des Legalitätsprinzips findet folglich nur in einem<br />

kleinen Teil der Anträge statt. Der Sinn und Zweck des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s, die Kontrolle der<br />

Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, kommt somit in den<br />

meisten Fällen nicht zum Tragen.<br />

731 Wehnert, S. 127 ff.; Bischoff, S. 167 ff.; Machalke, S. 192 ff.

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