Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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bestätigten sich die Erkenntnisse, welche bereits in anderen<br />
Untersuchungen erarbeitet wurden: 731<br />
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO ist selten<br />
erfolgreich und wird zu einem großen Teil als unzulässig verworfen.<br />
Im Jahre 1998 wurden 73% und im Jahre 1999 70,1% der Anträge als<br />
unzulässig verworfen. Damit entscheidet das Oberlandesgericht in<br />
weit weniger als der Hälfte der Anträge darüber, ob die Einstellung<br />
der Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß erfolgte. Eine Kontrolle des<br />
Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft und damit die Sicherung<br />
und Durchsetzung des Legalitätsprinzips findet folglich nur in einem<br />
kleinen Teil der Anträge statt. Der Sinn und Zweck des<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s, die Kontrolle der<br />
Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, kommt somit in den<br />
meisten Fällen nicht zum Tragen.<br />
731 Wehnert, S. 127 ff.; Bischoff, S. 167 ff.; Machalke, S. 192 ff.