Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Ein Verletzter, der den Antrag<br />
auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2<br />
Satz 1 StPO gestellt hat und dabei auch anwaltlich vertreten wird,<br />
kann nach der Bekanntgabe der Sicherheitsleistung nach § 176 Abs. 1<br />
StPO erkennen, dass er mit der zu zahlenden Sicherheitsleistung<br />
finanziell überfordert ist. Ihm sollte dann noch die Möglichkeit offen<br />
stehen, mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs.<br />
1 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit zu<br />
werden. Eine solche Unterstützung könnte ihm nach der erstgenannten<br />
Ansicht nicht mehr gewährt werden, da es ihm nicht mehr möglich<br />
wäre, den Antrag innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu<br />
stellen.<br />
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist somit auch<br />
dann noch zulässig, wenn er nicht vor Ablauf der Frist des § 172 Abs.<br />
2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Er kann jedoch nur dann begründet sein,<br />
wenn der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
fristgerecht eingereicht hat.<br />
ee) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />
Im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> muss der Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung gem. § 172 Abs. 3 Satz 2, 1.Hs StPO von einem<br />
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es liegt somit ein in der StPO<br />
seltener Fall des Anwaltszwanges vor. Für den Verletzten ist es<br />
deshalb eine notwendige Voraussetzung, dass er einen Anwalt findet,<br />
der durch seine Unterschrift die unbeschränkte Verantwortung für den<br />
Antrag übernimmt. Trägt der Verletzte vor, er habe keinen Anwalt<br />
gefunden, der bereit wäre, seinen Antrag zu unterstützen, stellt sich<br />
die Frage der Beiordnung eines Notanwalts.<br />
In der StPO gibt es keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass<br />
der Verletzte im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> keinen zu seiner