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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Ein Verletzter, der den Antrag<br />

auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2<br />

Satz 1 StPO gestellt hat und dabei auch anwaltlich vertreten wird,<br />

kann nach der Bekanntgabe der Sicherheitsleistung nach § 176 Abs. 1<br />

StPO erkennen, dass er mit der zu zahlenden Sicherheitsleistung<br />

finanziell überfordert ist. Ihm sollte dann noch die Möglichkeit offen<br />

stehen, mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs.<br />

1 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit zu<br />

werden. Eine solche Unterstützung könnte ihm nach der erstgenannten<br />

Ansicht nicht mehr gewährt werden, da es ihm nicht mehr möglich<br />

wäre, den Antrag innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu<br />

stellen.<br />

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist somit auch<br />

dann noch zulässig, wenn er nicht vor Ablauf der Frist des § 172 Abs.<br />

2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Er kann jedoch nur dann begründet sein,<br />

wenn der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

fristgerecht eingereicht hat.<br />

ee) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts<br />

Im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> muss der Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung gem. § 172 Abs. 3 Satz 2, 1.Hs StPO von einem<br />

Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es liegt somit ein in der StPO<br />

seltener Fall des Anwaltszwanges vor. Für den Verletzten ist es<br />

deshalb eine notwendige Voraussetzung, dass er einen Anwalt findet,<br />

der durch seine Unterschrift die unbeschränkte Verantwortung für den<br />

Antrag übernimmt. Trägt der Verletzte vor, er habe keinen Anwalt<br />

gefunden, der bereit wäre, seinen Antrag zu unterstützen, stellt sich<br />

die Frage der Beiordnung eines Notanwalts.<br />

In der StPO gibt es keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass<br />

der Verletzte im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> keinen zu seiner

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