Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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82<br />
Nach der entgegengesetzten Ansicht ist der Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung erledigt, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen<br />
wieder aufnimmt. 681 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei<br />
nach der Wiederaufnahme der Ermittlungen prozessual überholt. 682<br />
Die Staatsanwaltschaft habe den Antragsteller nach Wiederaufnahme<br />
der Ermittlungen erneut zu bescheiden, falls die neuen Ermittlungen<br />
nicht zu einer Anklageerhebung führen. Dem Antragsteller stehe<br />
somit immer noch das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> offen. 683<br />
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar stellen die<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antragsteller eine Hürde dar,<br />
insoweit ist der erstgenannten Meinung beizupflichten.<br />
Für die zweite Ansicht spricht jedoch die Tatsache, dass sich bei dem<br />
vorgeschlagenen Ablauf des Verfahrens das Kostenrisiko des<br />
Antragstellers verringert.<br />
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich das weitere Verfahren gestaltet:<br />
1) Kommen durch die neuen Ermittlungen keine weiteren<br />
belastenden Tatsachen zu Tage, sondern stellt sich eventuell der<br />
bereits gestellte Antrag als unbegründet heraus, ist der Antragsteller<br />
erneut zu bescheiden. Kosten für das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> hat<br />
er nicht zu tragen, da ein Fall des § 177 StPO nicht vorliegt.<br />
Führen die neuen Ermittlungen jedoch zur Erhebung der öffentlichen<br />
Klage, hat der Antragsteller sein Ziel erreicht. In dem Fall hat er<br />
ebenfalls keine Kosten zu tragen, da der Antrag erfolgreich war.<br />
Nach der ersten Auffassung gibt es in der Kostenfrage ein anderes<br />
Ergebnis:<br />
681 OLG Koblenz, NStZ 1990, 48; OLG Zweibrücken, MDR 1987, 341; Schmid, in:<br />
Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.57.<br />
682 OLG Koblenz, NStZ 1990, 48.<br />
683 OLG Zweibrücken, MDR 1987, 341.