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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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82<br />

Nach der entgegengesetzten Ansicht ist der Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung erledigt, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen<br />

wieder aufnimmt. 681 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei<br />

nach der Wiederaufnahme der Ermittlungen prozessual überholt. 682<br />

Die Staatsanwaltschaft habe den Antragsteller nach Wiederaufnahme<br />

der Ermittlungen erneut zu bescheiden, falls die neuen Ermittlungen<br />

nicht zu einer Anklageerhebung führen. Dem Antragsteller stehe<br />

somit immer noch das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> offen. 683<br />

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar stellen die<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antragsteller eine Hürde dar,<br />

insoweit ist der erstgenannten Meinung beizupflichten.<br />

Für die zweite Ansicht spricht jedoch die Tatsache, dass sich bei dem<br />

vorgeschlagenen Ablauf des Verfahrens das Kostenrisiko des<br />

Antragstellers verringert.<br />

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich das weitere Verfahren gestaltet:<br />

1) Kommen durch die neuen Ermittlungen keine weiteren<br />

belastenden Tatsachen zu Tage, sondern stellt sich eventuell der<br />

bereits gestellte Antrag als unbegründet heraus, ist der Antragsteller<br />

erneut zu bescheiden. Kosten für das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> hat<br />

er nicht zu tragen, da ein Fall des § 177 StPO nicht vorliegt.<br />

Führen die neuen Ermittlungen jedoch zur Erhebung der öffentlichen<br />

Klage, hat der Antragsteller sein Ziel erreicht. In dem Fall hat er<br />

ebenfalls keine Kosten zu tragen, da der Antrag erfolgreich war.<br />

Nach der ersten Auffassung gibt es in der Kostenfrage ein anderes<br />

Ergebnis:<br />

681 OLG Koblenz, NStZ 1990, 48; OLG Zweibrücken, MDR 1987, 341; Schmid, in:<br />

Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.57.<br />

682 OLG Koblenz, NStZ 1990, 48.<br />

683 OLG Zweibrücken, MDR 1987, 341.

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