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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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13<br />

Die Regelung des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s hatte folgende<br />

Fassung erhalten:<br />

§ 170<br />

Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen<br />

Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die<br />

Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und<br />

gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der<br />

Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.<br />

Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der<br />

öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben,<br />

auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei<br />

dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen.<br />

Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen<br />

das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht<br />

zuständig. 418<br />

Die Publikation der RStPO nebst EG erfolgte am 01. Februar 1877. In<br />

Kraft getreten ist die RStPO mit den übrigen Reichsjustizgesetzen am<br />

01.Oktober 1879. 419<br />

8. Die Reformen nach der Einführung der<br />

Strafprozessordnung<br />

Bereits einige Jahre nach Inkrafttreten der RStPO begannen die ersten<br />

Arbeiten zur Reform der Strafprozessordnung. 420<br />

Durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte 421 wurden weitere<br />

Straftatbestände in den Kreis der Privatklagedelikte aufgenommen, so<br />

dass die Staatsanwaltschaft für diese Delikte von ihrer<br />

418 Hahn, Materialien Band II, S. 2199.<br />

419 Rosenfeld, S. 25.<br />

420 Dietz, S. 5.

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