Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Die Regelung des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s hatte folgende<br />
Fassung erhalten:<br />
§ 170<br />
Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen<br />
Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die<br />
Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und<br />
gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der<br />
Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.<br />
Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der<br />
öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben,<br />
auch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei<br />
dem für die Entscheidung zuständigen Gerichte einzureichen.<br />
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen<br />
das Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht<br />
zuständig. 418<br />
Die Publikation der RStPO nebst EG erfolgte am 01. Februar 1877. In<br />
Kraft getreten ist die RStPO mit den übrigen Reichsjustizgesetzen am<br />
01.Oktober 1879. 419<br />
8. Die Reformen nach der Einführung der<br />
Strafprozessordnung<br />
Bereits einige Jahre nach Inkrafttreten der RStPO begannen die ersten<br />
Arbeiten zur Reform der Strafprozessordnung. 420<br />
Durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte 421 wurden weitere<br />
Straftatbestände in den Kreis der Privatklagedelikte aufgenommen, so<br />
dass die Staatsanwaltschaft für diese Delikte von ihrer<br />
418 Hahn, Materialien Band II, S. 2199.<br />
419 Rosenfeld, S. 25.<br />
420 Dietz, S. 5.