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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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71<br />

f) Der notwendige Inhalt des Antrags<br />

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gemäß § 172 Abs. 3<br />

Satz 1 StPO die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen<br />

Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.<br />

Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus<br />

verständliche Darstellung des Sachverhalts, aus der sich der dem<br />

Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei<br />

Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der<br />

öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen<br />

würde. 641 <strong>Das</strong> Gericht soll mit diesen Informationen in den Stand<br />

versetzt werden, ohne Studium der Akten zu entscheiden, ob die<br />

öffentliche Klage zu erheben ist. 642<br />

Obwohl bezüglich dieser Anforderung an den<br />

Klageerzwingungsantrag Einigkeit herrscht, ist stark umstritten,<br />

welche konkreten Voraussetzungen der Antrag inhaltlich zu erfüllen<br />

hat. Insbesondere der überwiegende Teil der Rechtsprechung stellt<br />

weitere Forderungen an den Antrag, welche von einem großen Teil<br />

der Literatur abgelehnt werden. Um diesen komplexen Bereich des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s erörtern zu können, sollen die<br />

diskutierten Aspekte im Einzelnen betrachtet werden.<br />

aa) Die Darstellung der die Erhebung der öffentlichen Klage<br />

begründenden Tatsachen und der zur Zulässigkeit des<br />

Antrags erforderlichen Angaben<br />

Als wichtigste Information muss der Antragsteller einen Sachverhalt<br />

vortragen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründet. Der<br />

641 OLG Celle, NStZ 1997, 406.<br />

642 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.34; Rieß, in: LR, § 172 Rn.143;<br />

OLG Koblenz, NJW 1977, 1461.

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