Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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71<br />
f) Der notwendige Inhalt des Antrags<br />
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gemäß § 172 Abs. 3<br />
Satz 1 StPO die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen<br />
Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.<br />
Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus<br />
verständliche Darstellung des Sachverhalts, aus der sich der dem<br />
Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei<br />
Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der<br />
öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen<br />
würde. 641 <strong>Das</strong> Gericht soll mit diesen Informationen in den Stand<br />
versetzt werden, ohne Studium der Akten zu entscheiden, ob die<br />
öffentliche Klage zu erheben ist. 642<br />
Obwohl bezüglich dieser Anforderung an den<br />
Klageerzwingungsantrag Einigkeit herrscht, ist stark umstritten,<br />
welche konkreten Voraussetzungen der Antrag inhaltlich zu erfüllen<br />
hat. Insbesondere der überwiegende Teil der Rechtsprechung stellt<br />
weitere Forderungen an den Antrag, welche von einem großen Teil<br />
der Literatur abgelehnt werden. Um diesen komplexen Bereich des<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s erörtern zu können, sollen die<br />
diskutierten Aspekte im Einzelnen betrachtet werden.<br />
aa) Die Darstellung der die Erhebung der öffentlichen Klage<br />
begründenden Tatsachen und der zur Zulässigkeit des<br />
Antrags erforderlichen Angaben<br />
Als wichtigste Information muss der Antragsteller einen Sachverhalt<br />
vortragen, der einen hinreichenden Tatverdacht begründet. Der<br />
641 OLG Celle, NStZ 1997, 406.<br />
642 Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.34; Rieß, in: LR, § 172 Rn.143;<br />
OLG Koblenz, NJW 1977, 1461.