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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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bei einem Gericht in der Bundesrepublik zugelassen ist. 635 Die<br />

Unterzeichnung des Antrags kann nicht von den Personen geleistet<br />

werden, die nach § 138 StPO zum Verteidiger gewählt werden<br />

könnten oder denen nach § 139 StPO die Verteidigung übertragen<br />

werden kann. 636 Der Antrag kann nicht zu Protokoll des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist<br />

unzulässig, wenn er entgegen § 184 GVG nicht in deutscher Sprache<br />

abgefasst ist. 637<br />

Für die Voraussetzung des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt es nicht,<br />

dass der Rechtsanwalt eine von dem Mandanten formulierte Erklärung<br />

mitunterzeichnet und zusätzlich bescheinigt, er habe den Text geprüft<br />

und gebilligt. Die Tatsachen und Rechtsmeinungen müssen vom<br />

Rechtsanwalt selbst vorgetragen sein. Bei Mitteilungen seines<br />

Mandanten muss er sich dessen Behauptungen zu eigen machen. 638<br />

Durch diese Zulässigkeitsvoraussetzung soll gewährleistet werden,<br />

dass die Antragsschrift den inhaltlichen Anforderungen genügt.<br />

Unsachgemäße Anträge von Rechtsunkundigen sollen damit von den<br />

Oberlandesgerichten ferngehalten werden. 639<br />

Es ist notwendig, dass der Rechtsanwalt innerhalb der Monatsfrist<br />

bevollmächtigt wird. Der Nachweis über die rechtzeitig erfolgte<br />

Bevollmächtigung kann aber auch noch nach Ablauf der Monatsfrist<br />

geführt werden. 640<br />

635<br />

OLG Hamburg, NJW 1962, 1689.<br />

636<br />

Rieß, in: LR, §172 Rn.139.<br />

637<br />

Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.33.<br />

638<br />

OLG Köln, MDR 1973, 515; OLG München, NStZ 1984, 281; OLG Düsseldorf,<br />

NJW 1990, 1002.<br />

639<br />

OLG Nürnberg, NStZ-RR 1998, 143; Rieß, in: LR, § 172 Rn.142.<br />

640<br />

Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.38.

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