Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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bei einem Gericht in der Bundesrepublik zugelassen ist. 635 Die<br />
Unterzeichnung des Antrags kann nicht von den Personen geleistet<br />
werden, die nach § 138 StPO zum Verteidiger gewählt werden<br />
könnten oder denen nach § 139 StPO die Verteidigung übertragen<br />
werden kann. 636 Der Antrag kann nicht zu Protokoll des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist<br />
unzulässig, wenn er entgegen § 184 GVG nicht in deutscher Sprache<br />
abgefasst ist. 637<br />
Für die Voraussetzung des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt es nicht,<br />
dass der Rechtsanwalt eine von dem Mandanten formulierte Erklärung<br />
mitunterzeichnet und zusätzlich bescheinigt, er habe den Text geprüft<br />
und gebilligt. Die Tatsachen und Rechtsmeinungen müssen vom<br />
Rechtsanwalt selbst vorgetragen sein. Bei Mitteilungen seines<br />
Mandanten muss er sich dessen Behauptungen zu eigen machen. 638<br />
Durch diese Zulässigkeitsvoraussetzung soll gewährleistet werden,<br />
dass die Antragsschrift den inhaltlichen Anforderungen genügt.<br />
Unsachgemäße Anträge von Rechtsunkundigen sollen damit von den<br />
Oberlandesgerichten ferngehalten werden. 639<br />
Es ist notwendig, dass der Rechtsanwalt innerhalb der Monatsfrist<br />
bevollmächtigt wird. Der Nachweis über die rechtzeitig erfolgte<br />
Bevollmächtigung kann aber auch noch nach Ablauf der Monatsfrist<br />
geführt werden. 640<br />
635<br />
OLG Hamburg, NJW 1962, 1689.<br />
636<br />
Rieß, in: LR, §172 Rn.139.<br />
637<br />
Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.33.<br />
638<br />
OLG Köln, MDR 1973, 515; OLG München, NStZ 1984, 281; OLG Düsseldorf,<br />
NJW 1990, 1002.<br />
639<br />
OLG Nürnberg, NStZ-RR 1998, 143; Rieß, in: LR, § 172 Rn.142.<br />
640<br />
Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.38.