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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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Herrschaft eingetretenen Veränderungen rückgängig zu machen. 432<br />

Durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem<br />

Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des<br />

Strafverfahrens und des Kostenrechts von 1950 wurde das<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> wieder eingeführt. 433 In der Frage der<br />

Zuständigkeit für das Verfahren wurde das Reichsgericht durch den<br />

Bundesgerichtshof abgelöst. 434<br />

Im Jahr 1953 wurde der § 172 StPO durch das 3.<br />

Strafrechtsänderungsgesetz in vier Absätze unterteilt. In § 172 Abs. 2<br />

Satz 3 StPO wurde zur Klarstellung aufgeführt, in welchen Fällen die<br />

Staatsanwaltschaft von ihrer Anklagepflicht entbunden war:<br />

„Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich<br />

eine Übertretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im Wege der<br />

Privatklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand hat oder wenn die<br />

Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 oder § 153 a Abs. 1 von der<br />

Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt in den<br />

Fällen der §§ 153 b, 154 Abs. 1, 154 b und 154 c.“ 435<br />

Diese Einschränkung für die Durchführung eines<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s wurde zum Teil heftig als eine zu starke<br />

Beschränkung des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s kritisiert. 436<br />

Eine weitere Änderung in den Bestimmungen des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s ergab sich durch ein Urteil des<br />

Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte in einem Beschluss vom<br />

17.06.1953 festgestellt, dass dem Antragsteller im<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> die Bewilligung des Armenrechts<br />

zustehe. Da die Unterschrift eines Rechtsanwalts eine<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung sei, könne die Gewährung des<br />

Armenrechts nicht verwehrt werden. Es ergebe sich sonst eine<br />

Ungleichbehandlung zum Kläger im Privatklageverfahren und somit<br />

432 Rüping, S. 115.<br />

433 BGBl. 1949/50, S. 486 f.<br />

434 BGBl. 1949/50, S. 486.<br />

435 BGBl. 1953, Teil I, S. 746.<br />

436 Mayer, JZ 1955, 601.

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