Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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Die Aussagedelikte stellten die zweitgrößte Gruppe der<br />
Straftatbestände im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> dar. Die Delikte<br />
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an<br />
Eides Statt waren im Jahre 1998 in 16 Fällen und im Jahre 1999 in 20<br />
Fällen die Ursache für einen Klageerzwingungsantrag.<br />
Grund für die Häufigkeit dieser Delikte wird oft ein verlorener<br />
Zivilprozess und damit die Vorbereitung eines<br />
Wiederaufnahmeverfahrens sein. Eine Restitutionsklage im Sinne des<br />
§ 580 ZPO setzt in den Fällen § 580 Nr. 1-5 ZPO grundsätzlich ein<br />
rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil voraus (§ 581 Abs. 1 ZPO).<br />
<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> stellt dann die letzte Möglichkeit dar,<br />
in einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Urteil<br />
zu gelangen.<br />
Die drittgrößte Gruppe der Straftatbestände im<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> ist die Rechtsbeugung mit 14 Fällen im<br />
Jahre 1998 und 11 Fällen im Jahre 1999 (siehe Tabelle Nr. 8 und Nr.<br />
9). Dies erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, da dieser<br />
Straftatbestand in den Strafverfahren keinen großen Raum einnimmt<br />
und, wie sich aus der Tabellen Nr. 14 und Nr. 15 ergibt, sehr selten<br />
angeklagt und verurteilt wird. Dennoch scheint dies für das<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> insofern nicht untypisch zu sein, da<br />
einige Antragsteller das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> anscheinend als<br />
ein letztes Mittel gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil sehen. Dies<br />
lässt sich, wie eben dargestellt, sowohl bei den Aussagedelikten<br />
vermuten als auch hier bei dem Straftatbestand der Rechtsbeugung.