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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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Die Aussagedelikte stellten die zweitgrößte Gruppe der<br />

Straftatbestände im <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> dar. Die Delikte<br />

falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an<br />

Eides Statt waren im Jahre 1998 in 16 Fällen und im Jahre 1999 in 20<br />

Fällen die Ursache für einen Klageerzwingungsantrag.<br />

Grund für die Häufigkeit dieser Delikte wird oft ein verlorener<br />

Zivilprozess und damit die Vorbereitung eines<br />

Wiederaufnahmeverfahrens sein. Eine Restitutionsklage im Sinne des<br />

§ 580 ZPO setzt in den Fällen § 580 Nr. 1-5 ZPO grundsätzlich ein<br />

rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil voraus (§ 581 Abs. 1 ZPO).<br />

<strong>Das</strong> <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> stellt dann die letzte Möglichkeit dar,<br />

in einem bereits abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Urteil<br />

zu gelangen.<br />

Die drittgrößte Gruppe der Straftatbestände im<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> ist die Rechtsbeugung mit 14 Fällen im<br />

Jahre 1998 und 11 Fällen im Jahre 1999 (siehe Tabelle Nr. 8 und Nr.<br />

9). Dies erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, da dieser<br />

Straftatbestand in den Strafverfahren keinen großen Raum einnimmt<br />

und, wie sich aus der Tabellen Nr. 14 und Nr. 15 ergibt, sehr selten<br />

angeklagt und verurteilt wird. Dennoch scheint dies für das<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> insofern nicht untypisch zu sein, da<br />

einige Antragsteller das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> anscheinend als<br />

ein letztes Mittel gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil sehen. Dies<br />

lässt sich, wie eben dargestellt, sowohl bei den Aussagedelikten<br />

vermuten als auch hier bei dem Straftatbestand der Rechtsbeugung.

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