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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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IX. Reformvorschläge<br />

161<br />

1. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s<br />

Auf das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> kann aus den dargelegten<br />

Gründen nicht verzichtet werden. Dennoch führt die derzeitige<br />

Ausgestaltung und die Handhabung des Verfahrens durch die<br />

Oberlandesgerichte zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Es sollen<br />

deshalb die verbesserungswürdigen Aspekte aufgezeigt und<br />

Reformvorschläge dargelegt werden.<br />

Der Anwendungsbereich des <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s wird durch<br />

die Regelung des § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO erheblich eingeschränkt.<br />

<strong>Das</strong>s der Gesetzgeber die Privatklagedelikte vom<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> ausgeschlossen hat, ist nicht zu<br />

beanstanden. Der Verletzte kann im Wege des Privatklageverfahrens<br />

eine gerichtliche Entscheidung erlangen, ohne dafür auf die Erhebung<br />

der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft angewiesen zu<br />

sein.<br />

Anders ist die Konstellation bei den Verfahrenseinstellungen aus<br />

Opportunitätsgründen gemäß §§ 153 ff. StPO. Durch diese<br />

Einschränkung des Anwendungsbereichs des<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>s wird ein großer Teil der<br />

Verfahrenseinstellungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen.<br />

Da diesen Verfahrenseinstellungen jedoch auch Delikte einer<br />

gewissen Schwere zu Grunde liegen können, sollte den Verletzten die<br />

Möglichkeit gegeben sein, diese durch ein Gericht überprüfen zu<br />

lassen.

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