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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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159<br />

Im Gegensatz zum Schlussgespräch des AE-EV kann die<br />

Staatsanwaltschaft frei entscheiden, wen sie vor Abschluss des<br />

Ermittlungsverfahrens anhört. Selbst der nebenklageberechtigte<br />

Verletzte hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Gespräch.<br />

Damit bietet die Anhörung gemäß des Reformentwurfs der<br />

Bundesregierung dem Verletzten noch weniger Sicherheit für die<br />

Darstellung seiner Interessen als das Schlussgespräch des AE-EV.<br />

Die Anhörung im Sinne des § 160 a ist deshalb abzulehnen. Für die<br />

Begründung kann auf die Ausführungen zum Schlussgespräch des<br />

AE-EV verwiesen werden.<br />

e) Die Anhörung des Verletzten vor Abschluss des<br />

Ermittlungsverfahrens<br />

Wie bereits dargestellt, sieht die StPO eine Einflussnahme oder<br />

Beteiligung des Verletzten auf die Einstellungsentscheidung der<br />

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht vor.<br />

Eine denkbare Einflussmöglichkeit wäre eine Beteiligung des<br />

Verletzten durch eine zwingende Anhörung des Verletzten vor der<br />

Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.<br />

Denkbar wäre eine Ankündigung der geplanten Einstellung des<br />

Verfahrens mit einer kurzen Angabe von Gründen und einer Frist zur<br />

Stellungnahme des Verletzten von einer Woche.<br />

Der Verletzte bekäme die Gelegenheit, seine bisherige Aussage zu<br />

ergänzen, Anregungen weiterzugeben und noch einmal seine Sicht des<br />

Vorfalls darzustellen. Damit hätte die Staatsanwaltschaft die<br />

Gelegenheit ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Dies<br />

könnte sie in ihrer Entscheidung bestätigen oder zu weiteren<br />

Ermittlungen führen.

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