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Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...

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86<br />

der Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen<br />

durchgeführt habe und damit das Oberlandesgericht das ganze<br />

Ermittlungsverfahren selbständig durchführen müsste. 695<br />

Zwar ergebe sich diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung nicht<br />

aus den Vorschriften der §§ 172 ff. StPO, doch handele es sich um<br />

eine nachträglich entstandene unbewusste Regelungslücke. 696 Diese<br />

Lücke sei mit der Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung<br />

durch das 1.StVRG entstanden. Vor der Gesetzesänderung konnte die<br />

öffentliche Klage auch durch einen Antrag auf gerichtliche<br />

Voruntersuchung erhoben werden. <strong>Das</strong> Gericht konnte somit im<br />

<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>, sofern ein Anfangsverdacht bestand, die<br />

Erhebung der öffentlichen Klage in der Form des Antrags auf<br />

gerichtliche Voruntersuchung anordnen. Durch den Wegfall der<br />

gerichtlichen Voruntersuchung sei eine nachträgliche Regelungslücke<br />

entstanden, welche nach dieser Ansicht dadurch ausgefüllt werden<br />

solle, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von<br />

Ermittlungen verpflichten kann. 697<br />

Dem Argument, eine Anordnungskompetenz des Oberlandesgerichts<br />

widerspreche dem Status der Staatsanwaltschaft, wird<br />

entgegengesetzt, dass gerade ihre Unabhängigkeit in ihrer amtlichen<br />

Verrichtung nach § 150 GVG und ihre Verantwortung für die Führung<br />

des Ermittlungsverfahrens, dafür spreche, die Ermittlung wieder in<br />

ihre Hände zu geben. Somit entspräche es gerade der gegebenen<br />

Aufgabenverteilung, dass das Ermittlungsverfahren von der<br />

Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. 698<br />

Für den Antragsteller bedeute dies auch keinen Rechtsnachteil, denn<br />

er könne das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> erneut betreiben, wenn die<br />

148 f.; Rieß, NStZ 1986, 436 ff.; Eisenberg, JZ 1991, 47 ff.; Krehl, in: Heidelberger<br />

Kommentar, § 172 Rn.23.<br />

695<br />

OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 148; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50.<br />

696<br />

Rieß, NStZ 1986, 438.<br />

697<br />

Rieß, NStZ 1986, 438 f.; KG, JZ 1991, 47; OLG Koblenz, NStZ 1995, 51.<br />

698 Rieß, NStZ 1986, 438.

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