Das Klageerzwingungsverfahren - eDiss - Georg-August-Universität ...
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der Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen<br />
durchgeführt habe und damit das Oberlandesgericht das ganze<br />
Ermittlungsverfahren selbständig durchführen müsste. 695<br />
Zwar ergebe sich diese Möglichkeit der Verfahrensbeendigung nicht<br />
aus den Vorschriften der §§ 172 ff. StPO, doch handele es sich um<br />
eine nachträglich entstandene unbewusste Regelungslücke. 696 Diese<br />
Lücke sei mit der Beseitigung der gerichtlichen Voruntersuchung<br />
durch das 1.StVRG entstanden. Vor der Gesetzesänderung konnte die<br />
öffentliche Klage auch durch einen Antrag auf gerichtliche<br />
Voruntersuchung erhoben werden. <strong>Das</strong> Gericht konnte somit im<br />
<strong>Klageerzwingungsverfahren</strong>, sofern ein Anfangsverdacht bestand, die<br />
Erhebung der öffentlichen Klage in der Form des Antrags auf<br />
gerichtliche Voruntersuchung anordnen. Durch den Wegfall der<br />
gerichtlichen Voruntersuchung sei eine nachträgliche Regelungslücke<br />
entstanden, welche nach dieser Ansicht dadurch ausgefüllt werden<br />
solle, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von<br />
Ermittlungen verpflichten kann. 697<br />
Dem Argument, eine Anordnungskompetenz des Oberlandesgerichts<br />
widerspreche dem Status der Staatsanwaltschaft, wird<br />
entgegengesetzt, dass gerade ihre Unabhängigkeit in ihrer amtlichen<br />
Verrichtung nach § 150 GVG und ihre Verantwortung für die Führung<br />
des Ermittlungsverfahrens, dafür spreche, die Ermittlung wieder in<br />
ihre Hände zu geben. Somit entspräche es gerade der gegebenen<br />
Aufgabenverteilung, dass das Ermittlungsverfahren von der<br />
Staatsanwaltschaft durchgeführt werde. 698<br />
Für den Antragsteller bedeute dies auch keinen Rechtsnachteil, denn<br />
er könne das <strong>Klageerzwingungsverfahren</strong> erneut betreiben, wenn die<br />
148 f.; Rieß, NStZ 1986, 436 ff.; Eisenberg, JZ 1991, 47 ff.; Krehl, in: Heidelberger<br />
Kommentar, § 172 Rn.23.<br />
695<br />
OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 148; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50.<br />
696<br />
Rieß, NStZ 1986, 438.<br />
697<br />
Rieß, NStZ 1986, 438 f.; KG, JZ 1991, 47; OLG Koblenz, NStZ 1995, 51.<br />
698 Rieß, NStZ 1986, 438.