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Nicht nur eine Firmenchronik... - Flükiger & Co AG

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Doch gehen wir wieder rückwärts. Nach strenger Zunftordnung waren alle konzessionierten Handwerker<br />

an Gesetze, Regeln und Ordnungen gebunden. Kein Handwerker durfte ungestraft Erzeugnisse<br />

auf den Markt bringen, für deren Herstellung er k<strong>eine</strong> behördliche Erlaubnis vorweisen konnte. Die<br />

ausführenden, alteingesessenen Handwerker der Stadt konnten <strong>eine</strong>r Neugründung auf dem Lande<br />

alle erdenklichen Hindernisse in den Weg legen. Wenn <strong>eine</strong> bestimmte Berufsgruppe ihr Vetorecht energisch<br />

einlegte und gleichzeitig durch untertänigstes Kriechen bei den Oberbehörden Gehör erlangte,<br />

so war es schlechterdings unmöglich, Neugründungen – vor allem auf dem Lande – vorzunehmen. So<br />

versuchten alle Handwerker der bernischen Städte, vor allem in Bern, Thun und Burgdorf, den Handwerkerstand<br />

auf dem Lande zu unterdrücken, damit die gutbesuchten Märkte innerhalb der engen Grenzen<br />

der Stadtmauern nicht konkurrenziert werden konnten. Es war somit aufstrebenden Handwerken auf<br />

dem Lande einfach unmöglich, auch <strong>nur</strong> bescheidene Geschäfte zu gründen.<br />

Besonders aber in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, nach dem unglücklichen Bauernkrieg<br />

(1653), mussten die Landbewohner die starke Hand der berner Regierung wieder fühlen und – während<br />

das Handwerk in den bernischen Städten wieder aufblühte – wurde die Landbevölkerung rücksichtslos<br />

gezwungen, bei ihrer althergebrachten Landwirtschaft zu bleiben. Die Landbewohner waren<br />

auch militärisch entwaffnet, und man beobachtete von den Städten aus mit scharfen Augen das Treiben<br />

der Landleute, damit es ihnen ja nicht ermöglicht würde, eigene Waffen für <strong>eine</strong>n neuen Bürgerkrieg zu<br />

schmieden. Aber auch die Handwerker der Städte selbst suchten unter sich <strong>eine</strong> starke Arbeitsteilung<br />

innezuhalten. So unterschied man beispielsweise bei den Schmieden 15 anerkannte und geschützte<br />

Unterabteilungen, so dass es <strong>eine</strong>m anerkannten Hufschmied streng verboten blieb, in der eigenen<br />

Schmiede Nägel zum Beschlagen der Pferde herzustellen, und es war ihm ebenso untersagt, Sensen zu<br />

schmieden oder landwirtschaftliche Fuhrwerke zu erstellen.<br />

Die Berufsausübung hing von Konzessionen ab, die <strong>nur</strong> in Bern erteilt werden konnten, und ein Handwerker<br />

erhielt <strong>nur</strong> <strong>eine</strong> Bewilligung, die wiederum <strong>nur</strong> ihm erteilt wurde, also niemals auf Söhne oder<br />

andere Verwandte übertragbar war, so dass stets neue Gesuche eingereicht werden mussten und demnach<br />

auch wieder neue Abgaben notwendig wurden. Die Gewerbebetriebe wurden mit <strong>eine</strong>m jährlich<br />

wiederkehrenden Bodenzins belastet.

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