Nicht nur eine Firmenchronik... - Flükiger & Co AG
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Doch gehen wir wieder rückwärts. Nach strenger Zunftordnung waren alle konzessionierten Handwerker<br />
an Gesetze, Regeln und Ordnungen gebunden. Kein Handwerker durfte ungestraft Erzeugnisse<br />
auf den Markt bringen, für deren Herstellung er k<strong>eine</strong> behördliche Erlaubnis vorweisen konnte. Die<br />
ausführenden, alteingesessenen Handwerker der Stadt konnten <strong>eine</strong>r Neugründung auf dem Lande<br />
alle erdenklichen Hindernisse in den Weg legen. Wenn <strong>eine</strong> bestimmte Berufsgruppe ihr Vetorecht energisch<br />
einlegte und gleichzeitig durch untertänigstes Kriechen bei den Oberbehörden Gehör erlangte,<br />
so war es schlechterdings unmöglich, Neugründungen – vor allem auf dem Lande – vorzunehmen. So<br />
versuchten alle Handwerker der bernischen Städte, vor allem in Bern, Thun und Burgdorf, den Handwerkerstand<br />
auf dem Lande zu unterdrücken, damit die gutbesuchten Märkte innerhalb der engen Grenzen<br />
der Stadtmauern nicht konkurrenziert werden konnten. Es war somit aufstrebenden Handwerken auf<br />
dem Lande einfach unmöglich, auch <strong>nur</strong> bescheidene Geschäfte zu gründen.<br />
Besonders aber in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, nach dem unglücklichen Bauernkrieg<br />
(1653), mussten die Landbewohner die starke Hand der berner Regierung wieder fühlen und – während<br />
das Handwerk in den bernischen Städten wieder aufblühte – wurde die Landbevölkerung rücksichtslos<br />
gezwungen, bei ihrer althergebrachten Landwirtschaft zu bleiben. Die Landbewohner waren<br />
auch militärisch entwaffnet, und man beobachtete von den Städten aus mit scharfen Augen das Treiben<br />
der Landleute, damit es ihnen ja nicht ermöglicht würde, eigene Waffen für <strong>eine</strong>n neuen Bürgerkrieg zu<br />
schmieden. Aber auch die Handwerker der Städte selbst suchten unter sich <strong>eine</strong> starke Arbeitsteilung<br />
innezuhalten. So unterschied man beispielsweise bei den Schmieden 15 anerkannte und geschützte<br />
Unterabteilungen, so dass es <strong>eine</strong>m anerkannten Hufschmied streng verboten blieb, in der eigenen<br />
Schmiede Nägel zum Beschlagen der Pferde herzustellen, und es war ihm ebenso untersagt, Sensen zu<br />
schmieden oder landwirtschaftliche Fuhrwerke zu erstellen.<br />
Die Berufsausübung hing von Konzessionen ab, die <strong>nur</strong> in Bern erteilt werden konnten, und ein Handwerker<br />
erhielt <strong>nur</strong> <strong>eine</strong> Bewilligung, die wiederum <strong>nur</strong> ihm erteilt wurde, also niemals auf Söhne oder<br />
andere Verwandte übertragbar war, so dass stets neue Gesuche eingereicht werden mussten und demnach<br />
auch wieder neue Abgaben notwendig wurden. Die Gewerbebetriebe wurden mit <strong>eine</strong>m jährlich<br />
wiederkehrenden Bodenzins belastet.