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Nicht nur eine Firmenchronik... - Flükiger & Co AG

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1715: 11. Maii<br />

Nachdem m<strong>eine</strong>n MGH., die Huffschmidten von Burgdorff an Einem, derno Jakob Mahler, der Hammerschmid<br />

zu Oberburg am andern theil, in Ihrer waltenden streitigkeiten anhören, selbe durch Mgh.<br />

undersuchen und bewandnuss Ihnen hinderbringen lassen, habend Ihr aus abgestatteter Relation zu<br />

gut befunden dass:<br />

1) Zethun, was für arbeith die Hammerschmitten zu Oberburg zu machen verfügt.<br />

2) Ob dem Mahler sin zu Utzistorff habender Schmittensatz nach Oberburg zuverlegen<br />

zu bewilligen.<br />

3) Wie ers mit den dies Ohrts erganenen Cösten gehalten werden solle.<br />

Worüber Ihr erkennt:<br />

Sovil des Ersten Punktes ansehen will, befunden und Erkendt, dass er dis Ohrts bei der Erkanntnuss<br />

vom 31. Mai 1698 sein bewenden habe und Voglich Er, Mahler, und alle künftigen Besitzere diser Hammerschmitten<br />

sich in ansehen der arbeith darnach zu richten haben sollind.<br />

In Ansehen der verlangenden Versetzung des Schmittensatzes zu Utzistorf dan, lassendts MGH. gleichmässig<br />

bey deme Verbleiben, was Sie underem 30. Augusti 1701 und 31. Januar 1702 erkennt, also<br />

dass dieser Transport underlassen, und der Mahler desswegen gentzlich abgewisen seyn soll. Weilen<br />

nun der Mahler abermahlen ein ungrund erfunden hat, also wollindt Ihr selber auch umb dissmahligen<br />

Cösten auf moderation hin verfallet, in Vernerem Wir gehabt haben, dass Er solle denen Huffschmiden<br />

von Burgdorff und dann auch die Jenigen bezahlen solle, umb die er bereits in Ao. 1702 verfallet worden,<br />

daführ namblich s<strong>eine</strong>r Parthey wirdt verweisen können, dass in ansehen, der alten Cösten, die<br />

Verjährung gsatzmässig underbrochen worden, welches alles er den Parteyen eröffnen und verschaffen<br />

werde, dass dise Ihr Gnädigen Herren Erkandtnuss nachgelebt werde.<br />

11. May 1715<br />

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