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Nicht nur eine Firmenchronik... - Flükiger & Co AG

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Besonders streng waren die Vorschriften für die Schmiede. So unterschied man noch im 17. Jahrhundert<br />

in bernischen Landen folgende Untergruppen im ehrbaren Schmiedehandwerk: Harnischmacher,<br />

Schwertfeger, Hufschmied, Wagenschmied, Nagelschmied, Kettenschmied, Nagler, Drahtzieher, Schlosser,<br />

Pflugschmied, Messerschmied, Sensenschmied und Windenschmied. Wenn ein Junghandwerker damals<br />

<strong>eine</strong>n Betrieb eröffnen wollte, so musste er vorerst s<strong>eine</strong>r Gemeindebehörde ein vorgeschriebenes<br />

Konzessionsgesuch einreichen. Es ist nun wohl verständlich, dass die verantwortungsbewussten Gemeindeväter<br />

beispielsweise <strong>eine</strong>m Hufschmied k<strong>eine</strong> Hindernisse in den Weg legten, denn es war allen<br />

Bauern angenehmer, die eigenen Pferde im Dorfe beschlagen zu lassen, als dass man ihnen zumuten<br />

musste, <strong>eine</strong> weitentfernte Hufschmiede der Stadt aufzusuchen. Der Gemeindeammann leitete alsdann<br />

ein derartiges Gesuch meistens empfehlend an den Landvogt s<strong>eine</strong>r Grafschaft weiter, und dann, nach<br />

altem Gesetz, musste der Landvogt das Konzessionsgesuch der Meisterschaft s<strong>eine</strong>r Grafschaft zur Vernehmlassung<br />

vorlegen, was nichts anderes heißen will, als dass die Konkurrenz die neue Konkurrenz<br />

ohne weiteres ausschalten konnte. Nur in den allerseltensten Fällen opponierten die Stadtmeister – aus<br />

begreiflichen Gründen – nicht gegen <strong>eine</strong> Neugründung, denn sie wollten sich die gute Kundschaft auf<br />

dem Lande nicht entgehen lassen.<br />

Mit <strong>eine</strong>m negativen Entscheid der städtischen Meisterschaft war allerdings das eingereichte Konzessionsgesuch<br />

noch nicht abgelehnt, denn es stand dem amtierenden Landvogt frei, den Antrag der<br />

städtischen Handwerker zu unterstützen oder abzulehnen. Es ist wohl zu verstehen, dass sich sein<br />

Antrag in den meisten Fällen mit demjenigen der Stadthandwerker deckte, welcher nun vom Deutsch-<br />

Seckelmeister und der Vennerkommission, <strong>eine</strong>r langen und gründlichen Beratung unterzogen wurde.<br />

Allerdings hatten auch sie noch k<strong>eine</strong>n endgültigen Entscheid zu fällen, doch widersetzten sich der<br />

Schultheiss und der Rat zu Bern selten ihren Anträgen, wobei nun bei <strong>eine</strong>r Bewilligung die jährlichen<br />

Gebühren für den Gesuchsteller festgelegt wurden. Der Rat zu Bern, unter dem Vorsitz des Schultheissen<br />

der Stadt, entschied schlussendlich über das Gesuch des Landhandwerkers, wobei neben oft auch<br />

verwandtschaftlichen Hintergründen in erster Linie staatspolitische, wirtschaftliche und steuerrechtliche<br />

Vorbehalte entscheidend in die Waagschale gelegt wurden.<br />

Auf alle Fälle: Jeder Handwerker schwebte längere Zeit zwischen Hoffen und Bangen, bis er endlich<br />

Bericht erhielt, ob er arbeiten dürfe oder nicht, und noch sei erwähnt, dass die Konzessionsgesuche<br />

meistens alljährlich erneuert werden mussten. Es hatte so jeder Handwerker s<strong>eine</strong>n Grund, sich als gehorsamer<br />

Staatsbürger aufzuführen. Blieb er aber s<strong>eine</strong> Abgaben an den Staat und die Stadt schuldig,<br />

so erhielt er auch k<strong>eine</strong> Berufsbewilligung mehr. Wenn wir in Kriegszeiten vom schädlichen Schwarzhandel<br />

sprechen, so können wir uns dabei am besten die verbotene Ausführung <strong>eine</strong>s Berufs in der<br />

guten alten Zeit vorstellen.<br />

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