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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 11<br />

Im Untersuchungsgebiet wurden die potentiellen und genutzten Baumhöhlenquartiere nicht<br />

kartiert. Es wird deshalb angenommen, dass sich sowohl Wochenstubenquartiere, als auch<br />

Männchen-, Zwischen- und Winterquartiere dieser Fledermausarten in den Galeriewäldern<br />

befinden.<br />

Die Haselmaus wurde im Gebiet nicht methodisch untersucht. Aufgrund der Größe (hier<br />

lineare Erstreckung), Kohärenz, Struktur und Gehölzdiversität der vorhandenen Lebensräume<br />

(Galeriewälder) erscheint ein Vorkommen der Art wahrscheinlich. Gemäß der Verbreitungskarte<br />

der Haselmaus in Baden-Württemberg (Schlund 2005) liegen Nachweise für alle<br />

Quadranten des Messtischblattes TK25 7323, in dem das Untersuchungsgebiet liegt, vor,<br />

ebenso für die angrenzenden Kartenblätter. Deshalb werden die Galeriewälder an Pfuhl- und<br />

Heimbach als Lebensstätten der Haselmaus gewertet.<br />

Einige Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Große Bartfledermaus,<br />

Fransenfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr) sind vergleichsweise wenig mobil<br />

und nutzen nur einen kleineren Bereich um ihre Quartiere als Nahrungshabitat. Für diese<br />

Arten sind die im Vergleich zum intensiv genutzten Grünland produktiven Galeriewälder<br />

(gute Wasserversorgung, artenreicher Gehölzbestand) als Teile der Lebensstätten zu werten<br />

(Kiel 2007).<br />

12.6.2.3 Artenschutzrechtliche Beurteilung<br />

Konfliktanalyse (bau-, anlage- und betriebsbedingt)<br />

Baubedingt können durch Baumfäll- oder andere Bauarbeiten Individuen verletzt oder getötet<br />

werden (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. - Zugriffsverbot). Im Falle<br />

der Fledermäuse handelt es sich um Tiere, die sich in Baumhöhlenquartieren befinden, bei der<br />

Haselmaus um schlafende Tiere in Sommernestern oder im Winterschlaf.<br />

Durch Baulärm und eine zeitweilige Unterbrechung der Flugrouten während der Bauarbeiten<br />

würden die Populationen der Fledermausarten gestört werden, insbesondere während der<br />

Fortpflanzungs- und Paarungszeit (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. –<br />

Störungsverbot)<br />

Anlagebedingt könnte durch die Barrierewirkung der Brückenbauwerke über Heimbach und<br />

Fulbach und die Querung der Trasse an der Baronenwaldstraße die Kohärenz der<br />

Lebensstätten beeinträchtigt oder unterbunden werden, was einen effektiver Verlust von<br />

Lebensstätten bedeuten würde. Für die Fledermausarten würde dies zu einem erheblichen<br />

Verlust von essentiellen Flugrouten, unersätzlichen Nahrungshabitaten, Fortpflanzungs- und<br />

Ruhestätten in Form von nicht mehr zu erreichenden Quartieren führen. Die Folge wären<br />

Bestandsrückgänge. Im Falle der Haselmaus würde dies eine Fragmentierung des Lebensraums<br />

und der Haselmauspopulation mit deutlich erhöhtem Aussterberisiko bedeuten (Verbotstatbestand<br />

nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. - Zugriffsverbot).<br />

Aufgrund des <strong>Neubau</strong>s der Ortsumfahrung, welche die Flugstraßen von Fledermäusen quert,<br />

kann es betriebsbedingt zu Kollisionen von Fledermäusen mit Fahrzeugen und damit zu ihrer<br />

Tötung und Verletzung kommen (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. -<br />

Zugriffsverbot).<br />

Straßenlärm und die Fahrzeugbeleuchtung führen zu einer Störung der lichtempfindlichen<br />

Fledermausarten der Gattungen Myotis und Plecotus (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.<br />

2 BNatSchG n.F. – Störungsverbot).

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