Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 11<br />
Im Untersuchungsgebiet wurden die potentiellen und genutzten Baumhöhlenquartiere nicht<br />
kartiert. Es wird deshalb angenommen, dass sich sowohl Wochenstubenquartiere, als auch<br />
Männchen-, Zwischen- und Winterquartiere dieser Fledermausarten in den Galeriewäldern<br />
befinden.<br />
Die Haselmaus wurde im Gebiet nicht methodisch untersucht. Aufgrund der Größe (hier<br />
lineare Erstreckung), Kohärenz, Struktur und Gehölzdiversität der vorhandenen Lebensräume<br />
(Galeriewälder) erscheint ein Vorkommen der Art wahrscheinlich. Gemäß der Verbreitungskarte<br />
der Haselmaus in Baden-Württemberg (Schlund 2005) liegen Nachweise für alle<br />
Quadranten des Messtischblattes TK25 7323, in dem das Untersuchungsgebiet liegt, vor,<br />
ebenso für die angrenzenden Kartenblätter. Deshalb werden die Galeriewälder an Pfuhl- und<br />
Heimbach als Lebensstätten der Haselmaus gewertet.<br />
Einige Fledermausarten (Bechsteinfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Große Bartfledermaus,<br />
Fransenfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr) sind vergleichsweise wenig mobil<br />
und nutzen nur einen kleineren Bereich um ihre Quartiere als Nahrungshabitat. Für diese<br />
Arten sind die im Vergleich zum intensiv genutzten Grünland produktiven Galeriewälder<br />
(gute Wasserversorgung, artenreicher Gehölzbestand) als Teile der Lebensstätten zu werten<br />
(Kiel 2007).<br />
12.6.2.3 Artenschutzrechtliche Beurteilung<br />
Konfliktanalyse (bau-, anlage- und betriebsbedingt)<br />
Baubedingt können durch Baumfäll- oder andere Bauarbeiten Individuen verletzt oder getötet<br />
werden (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. - Zugriffsverbot). Im Falle<br />
der Fledermäuse handelt es sich um Tiere, die sich in Baumhöhlenquartieren befinden, bei der<br />
Haselmaus um schlafende Tiere in Sommernestern oder im Winterschlaf.<br />
Durch Baulärm und eine zeitweilige Unterbrechung der Flugrouten während der Bauarbeiten<br />
würden die Populationen der Fledermausarten gestört werden, insbesondere während der<br />
Fortpflanzungs- und Paarungszeit (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. –<br />
Störungsverbot)<br />
Anlagebedingt könnte durch die Barrierewirkung der Brückenbauwerke über Heimbach und<br />
Fulbach und die Querung der Trasse an der Baronenwaldstraße die Kohärenz der<br />
Lebensstätten beeinträchtigt oder unterbunden werden, was einen effektiver Verlust von<br />
Lebensstätten bedeuten würde. Für die Fledermausarten würde dies zu einem erheblichen<br />
Verlust von essentiellen Flugrouten, unersätzlichen Nahrungshabitaten, Fortpflanzungs- und<br />
Ruhestätten in Form von nicht mehr zu erreichenden Quartieren führen. Die Folge wären<br />
Bestandsrückgänge. Im Falle der Haselmaus würde dies eine Fragmentierung des Lebensraums<br />
und der Haselmauspopulation mit deutlich erhöhtem Aussterberisiko bedeuten (Verbotstatbestand<br />
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. - Zugriffsverbot).<br />
Aufgrund des <strong>Neubau</strong>s der Ortsumfahrung, welche die Flugstraßen von Fledermäusen quert,<br />
kann es betriebsbedingt zu Kollisionen von Fledermäusen mit Fahrzeugen und damit zu ihrer<br />
Tötung und Verletzung kommen (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. -<br />
Zugriffsverbot).<br />
Straßenlärm und die Fahrzeugbeleuchtung führen zu einer Störung der lichtempfindlichen<br />
Fledermausarten der Gattungen Myotis und Plecotus (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.<br />
2 BNatSchG n.F. – Störungsverbot).