Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 54<br />
Die übrigen, bisher nicht namentlich erwähnten Arten dieses Kapitels, gehören der Gruppe 4<br />
(Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit) an. In dieser Gruppe befinden sich viele, weit<br />
verbreitete Singvögel, für die Verkehrslärm und Siedlungsdichte nicht oder nur schwach<br />
miteinander korrelieren. Die Effektdistanzen der meisten Arten liegen zwischen 100 und 300<br />
m. Die Abnahme der Habitateignung in Abhängigkeit von der Verkehrsmenge für Arten<br />
dieser Gruppe liegt laut Tab. 13 des FuE-Vorhabens (Kieler Institut für Landschaftsökologie,<br />
2009) bei einer prognostizierten Verkehrsmenge von zwischen 20.- 30.000 Kfz/d vom<br />
Fahrbahnrand bis 100m bei ca. 60% und von 100m bis zur Effektdistanz bei ca. 20%.<br />
Prüfung auf Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F.<br />
Durch die Querung der beiden Fließgewässer sowie die Durchschneidung von Obstbaumwiesen<br />
und Gartengrundstücken tritt für diese Gruppe der gehölzgebundenen Baum- und<br />
Heckenbrüter der Tatbestand der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ein (§ 44<br />
Abs. 1 Nr. 3). Es gehen zwar vermutlich mehrere Brutstätten der genannten Arten bau- und<br />
anlagenbedingt verloren, die Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern und Eiern<br />
kann jedoch durch eine vollständige Beseitigung aller Gehölze im Bau- bzw. Anlagenbereich<br />
(d.h. aller Strukturen, in denen die Arten einen Nistplatz finden können) in den Wintermonaten<br />
vor Beginn der Brutsaison vermieden werden. Daher ist der Verbotstatbestand des<br />
Art. 5 b.) VSch-RL nicht einschlägig.<br />
Angrenzende Brutreviere können immerhin bau- und betriebsbedingten Störungen ausgesetzt<br />
werden. Der Eingriff in die Lebensräume der beschriebenen Arten findet jedoch nicht flächig,<br />
sondern nur punktuell an den Schnittstellen mit den meist linearen Lebensräumen statt.<br />
Die Habitateignung nimmt für die meisten Arten entlang der neu gebauten Straße ab, sodass<br />
eine künftige Besiedlung außerhalb eines ca. 300-400m-Korridors (beiderseits der Straße) zu<br />
erwarten ist.<br />
Die akustischen Störungen sind oben detailliert beschrieben. Sie führen jedoch nicht zu einer<br />
erheblichen Störung, so dass sich die Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht<br />
verschlechtern.<br />
Für die Arten mit einem erhöhten Kollisionsrisiko (Elster und Rabenkrähe sowie einige<br />
Singvögel) ist auch der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. zu prüfen<br />
(Tötung von Individuen durch Kollision).<br />
Da es sich bei den hier behandelten Arten durchweg um häufige, weder bundes- noch<br />
landesweit gefährdete Arten handelt und sie sich damit landesweit durchweg in einem guten<br />
Erhaltungszustand befinden, kann die „Legalausnahme― für die Nr. 1 und 3 nach § 44 Abs. 5<br />
BNatSchG n.F. greifen. Die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten bleiben weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt.<br />
Die oben beschriebenen Störungen sind für die weit verbreiteten und häufigen Arten nicht als<br />
erheblich einzustufen, so dass sich die guten Erhaltungszustände der lokalen Populationen im<br />
Naturraum und somit im natürlichen Verbreitungsgebiet gem. § 44 (1) Nr. 2 nicht<br />
verschlechtern.<br />
Zudem werden durch die im LBP festgesetzten Ausgleichmaßnahmen zur Wiederherstellung<br />
der Ufergehölze und Pflanzung von Obstbäumen und Feldgehölzen im Umfeld der<br />
Maßnahme Brutplätze für diese Arten kurz- bis mittelfristig neugeschaffen.<br />
Unter Berücksichtigung der Größe und Stabilität der Populationen dieser Arten im<br />
betroffenen Naturraum und natürlichen Verbreitungsgebiet sowie unter Berücksichtigung der<br />
im LBP festgesetzten Kompensationsmaßnahmen (im Sinne der artenschutzrechtlichen<br />
Prüfung) ist zu konstatieren, dass diese auch trotz einer Realisierung des <strong>Neubau</strong>s der Straße<br />
weiterhin ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen werden.<br />
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG n.F. werden nicht erfüllt.