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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 27<br />

Fortsetzung: Lacerta agilis (Zauneidechse)<br />

Art des Anhangs IV der FFH-RL<br />

streng geschützt nach BNatSchG<br />

besonders geschützt nach BArtSchV<br />

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 BNatSchG n.F.<br />

Das Zauneidechsenhabitat im Bereich des Autenbachs (zwischen Autenbach und Gewerbegebiet;<br />

wobei selbst das Gewerbegebiet durch diesen Kulturfolger als Teillebensraum genutzt werden<br />

kann) wird durch die geplante Maßnahme vollständig in Anspruch genommen. Der Lebensraum<br />

wird baubedingt zerstört und im Folgenden anlagen- und betriebsbedingt als Lebensraum für<br />

Zauneidechsen entwertet.<br />

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein direkter Verlust von besiedelten Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten stattfindet.<br />

Es ist jedoch möglich, dass sich auch im angrenzenden Gewerbegebiet „Autenbach― geeignete<br />

Habitate befinden, die eventuell bereits heute als Teil der „home-range― dieses Vorkommens zu<br />

betrachten sind. Ein Ausweichen von Individuen dorthin ist durchaus möglich.<br />

Eine baubedingte Tötung von Individuen kann verhindert werden, indem die Baumaßnahme<br />

(Abriss der Scheune) in der aktiven Zeit der Tiere vor der Eiablage (April-Mitte Mai; siehe<br />

Maßnahme V/M 4 im LBP) stattfindet. Zu diesem Zeitpunkt dort vorhandene Tiere können so in<br />

die Umgebung ausweichen (Uferbereich des Autenbachs oder Gewerbegebiet).<br />

Dabei ist wichtig, dass diese Zeiten unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls die Tötung von<br />

Individuen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Einhaltung des Zeitplanes wurde vom<br />

Planungsträger zugesichert.<br />

Der Tatbestand des Tötens von Tieren oder der Entnahme/Schädigung/Zerstörung von<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 ist demnach nicht erfüllt.<br />

Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />

Eine erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und<br />

Wanderungszeiten kann durch die Einhaltung der oben genannten Bauzeiten (April bis<br />

Mitte Mai) verhindert werden.<br />

Bei vollständiger und fristgerechter Durchführung der oben genannten Maßnahmen ist<br />

gewährleistet, dass es nicht zu erheblichen Störungen zu bestimmten Zeiten kommt und<br />

sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert.<br />

Der Störungstatbestand tritt nicht ein<br />

Aus der Sicht der Zauneidechse führt das Vorhaben nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />

nach § 44 (1) BNatSchG n.F. und ist demnach aus Sicht des Gutachters zulässig.

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