Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 27<br />
Fortsetzung: Lacerta agilis (Zauneidechse)<br />
Art des Anhangs IV der FFH-RL<br />
streng geschützt nach BNatSchG<br />
besonders geschützt nach BArtSchV<br />
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 BNatSchG n.F.<br />
Das Zauneidechsenhabitat im Bereich des Autenbachs (zwischen Autenbach und Gewerbegebiet;<br />
wobei selbst das Gewerbegebiet durch diesen Kulturfolger als Teillebensraum genutzt werden<br />
kann) wird durch die geplante Maßnahme vollständig in Anspruch genommen. Der Lebensraum<br />
wird baubedingt zerstört und im Folgenden anlagen- und betriebsbedingt als Lebensraum für<br />
Zauneidechsen entwertet.<br />
Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein direkter Verlust von besiedelten Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten stattfindet.<br />
Es ist jedoch möglich, dass sich auch im angrenzenden Gewerbegebiet „Autenbach― geeignete<br />
Habitate befinden, die eventuell bereits heute als Teil der „home-range― dieses Vorkommens zu<br />
betrachten sind. Ein Ausweichen von Individuen dorthin ist durchaus möglich.<br />
Eine baubedingte Tötung von Individuen kann verhindert werden, indem die Baumaßnahme<br />
(Abriss der Scheune) in der aktiven Zeit der Tiere vor der Eiablage (April-Mitte Mai; siehe<br />
Maßnahme V/M 4 im LBP) stattfindet. Zu diesem Zeitpunkt dort vorhandene Tiere können so in<br />
die Umgebung ausweichen (Uferbereich des Autenbachs oder Gewerbegebiet).<br />
Dabei ist wichtig, dass diese Zeiten unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls die Tötung von<br />
Individuen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Einhaltung des Zeitplanes wurde vom<br />
Planungsträger zugesichert.<br />
Der Tatbestand des Tötens von Tieren oder der Entnahme/Schädigung/Zerstörung von<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 ist demnach nicht erfüllt.<br />
Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />
Eine erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und<br />
Wanderungszeiten kann durch die Einhaltung der oben genannten Bauzeiten (April bis<br />
Mitte Mai) verhindert werden.<br />
Bei vollständiger und fristgerechter Durchführung der oben genannten Maßnahmen ist<br />
gewährleistet, dass es nicht zu erheblichen Störungen zu bestimmten Zeiten kommt und<br />
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert.<br />
Der Störungstatbestand tritt nicht ein<br />
Aus der Sicht der Zauneidechse führt das Vorhaben nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände<br />
nach § 44 (1) BNatSchG n.F. und ist demnach aus Sicht des Gutachters zulässig.