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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 52<br />

Deshalb ist abschließend zu konstatieren, dass diese Art auch bei Realisierung des<br />

Bauvorhabens weiterhin ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

verweilen kann und die ökologische Funktion gem. § 44 Abs. 5 Satz 2 (Legalausnahme für<br />

die Nr. 1 und 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F.) erhalten bleibt.<br />

12.7.9.4.2.2 Nahrungsgäste mit großem Gesamtlebensraum und Lebensraumschwerpunkt<br />

außerhalb des Wirkraums<br />

Zu dieser Gruppe gehören Eichelhäher, die Türkentaube, Bachstelze, Feldschwirl,<br />

Feldsperling, Fitis und Grauschnäpper. Der Mäusebussard, der ebenfalls in diese Gruppe<br />

gehört, wird als nach dem BNatSchG streng geschützte Art in Kap. 12.7.9.4.3 gesondert<br />

behandelt.<br />

Außer der Bachstelze (Effektdistanz = 200m; Gruppe 4), dem Feldschwirl, dem Fitis und dem<br />

Grauschnäpper gehören die genannten Arten in die Gruppe der „Arten ohne spezifisches<br />

Abstandsverhalten zu Straßen und Arten, für die der Verkehrslärm keine Relevanz besitzt―<br />

(Gruppe 5). Für diese Arten sind überwiegend optische Signale in der Paarbeziehung<br />

entscheidend.<br />

Für die aufgeführten Arten stellen das Offenland mit seinen Äckern und dem Grünland bzw.<br />

die Wälder optimale Nahrungshabitate dar. Die Offenlandbereiche werden durch die geplante<br />

Straße durchschnitten. Horst- oder Brutstandorte der Arten wurden im Untersuchungsraum<br />

selbst, nicht nachgewiesen.<br />

Prüfung auf Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F.<br />

Ein bau- und/oder betriebsbedingtes Verletzen oder Töten von Individuen dieser Arten gemäß<br />

§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG n.F. durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden.<br />

Eine direkte bau- und anlagenbedingte Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und<br />

Ruhestätten durch die Straße erfolgt nicht (Brutstätten außerhalb des Vorhabenbereiches),<br />

weshalb der Verbotstatbestand beschädigen oder zerstören von Fortpflanzungs- und<br />

Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.<br />

Da während der Fortpflanzungs- oder Aufzuchtzeiten keine erheblichen Störungen stattfinden<br />

und sich der Erhaltungszustand der Populationen der Arten deshalb nicht verschlechtert, ist<br />

auch § 44 (1) Nr. 2 nicht einschlägig.<br />

Für Eichelhäher, Türkentaube, Feldschwirl, Feldsperling, Fitis, Grauschnäpper und<br />

Bachstelze (keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen, ausschließlich Nahrungsgäste)<br />

sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG n.F.<br />

einschlägig.<br />

12.7.9.4.2.3 Baum- und Heckenbrüter<br />

Die größte Gruppe bei den nicht gefährdeten Arten bilden die Baum- und Heckenbrüter. Sie<br />

leben verbreitet und mit vielen Brutpaaren in den Wäldern, Obstbaumwiesen, in<br />

Feldhecken/Feldgehölzen, im Friedhof oder im Galeriewald der Fließgewässer.

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