19.02.2013 Aufrufe

Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 60<br />

Falco tinnunculus (Turmfalke)<br />

1. Grundinformation<br />

Europäische Vogelart<br />

streng geschützt nach BNatSchG<br />

Rote Liste Status BRD: - Bad.-Württ.: Vorwarnliste Art im UG nachgewiesen<br />

Status: Brutverdacht<br />

Lebensraumansprüche: Offene Landschaft -Wiesen, Felder, Ödland- mit niedriger Vegetation,<br />

durchsetzt mit Feldgehölzen und Bäumen; Brutstandort auf Bäumen, Hochspannungsmasten,<br />

hohen Gebäuden, Felswände. Nimmt Nistkästen gut an.<br />

Lokale Population: regelmäßig bei der Jagd über dem Gebiet zu beobachten.<br />

Der Turmfalke brütet zum einen in einem Nistkasten an der Scheune auf Flurstück Nr. 928 im<br />

Gew. „Öde― am Autenbach und zum anderen in einer Scheune auf Flst.Nr. 657/1 im Gew.<br />

„Saubrunnenäcker― am Heimbach. Während die Scheune im Gewann „Öde― im Zuge der<br />

Baumaßnahme abgerissen werden muss, kann die Scheune im Gew. „Saubrunnenäcker― erhalten<br />

bleiben. Dort brütet der Wanderfalke in Gesellschaft mit der Schleiereule (s.u.).<br />

Landesweit ist die Art im Rückgang begriffen; sie wurde (bisher ungefährdet) in der letzten<br />

Fassung der Roten Liste auf die Vorwarnliste gesetzt (LUBW; Stand: Dezember 2007).<br />

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach als günstig bewertet.<br />

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />

Es erfolgt in dem Fall der Feldscheuer auf Flst.Nr. 928 im Gew. „Öde― eine direkte bau- und<br />

anlagenbedingte Inanspruchnahme einer Fortpflanzungsstätte durch das Vorhaben, weshalb der<br />

Verbotstatbestand des Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzungsstätten des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 in diesem Fall erfüllt ist.<br />

Die Tötung oder physische Schädigung gem. § 44 Abs 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. kann wegen des<br />

erhöhten Kollisionsrisikos des Turmfalken nicht ausgeschlossen werden (s. hierzu Tab. 2, Seite 12<br />

des FuE-Vorhabens, 2009). Wie oben bereits beschrieben, bedeutet ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />

von Individuen dieser verbreiteten und nicht gefährdeten Art nicht gleichzeitig eine erhebliche<br />

Störung der Population. Durch nachrückende Tiere wird der Erhaltungszustand der lokalen<br />

Population letztendlich gewahrt.<br />

Zudem werden dem Turmfalken rechtzeitig Ersatzbrutstätten in Form von Nistkästen in<br />

unmittelbarer Umgebung angeboten.<br />

Eine „Legalausnahme― wie in § 44 Abs. 5 BNatSchG n.F. vorgesehen, kann für diese landesweit<br />

nicht gefährdete Art erteilt werden, wenn die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Dies tritt<br />

ein, wenn im Vorfeld CEF-Maßnahmen umgesetzt werden, durch die eine lückenlose<br />

Weiterbesiedlung des Naturraumes durch die Art gewährleistet ist. Diese CEF-Maßnahmen<br />

bestehen im Falle des Turmfalken in der Aufhängung von Nistkästen an geeigneten Standorten,<br />

die im LBP dargestellt sind.<br />

Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />

Der Turmfalke gehört zu den nicht lärmempfindlichen Arten (Gruppe 5). Der Brutstandort im<br />

Gew. „Sauerbrunnenäcker― kann deshalb gesichert werden. Durch dichte Bepflanzung sowie die<br />

Anlage einer Überflughilfe kann das Kollisionsrisiko deutlich reduziert werden.<br />

Eine erhebliche Störung der Art findet nicht statt. Da sich der Erhaltungszustand der lokalen<br />

Population dieser Art nicht verschlechtert, ist auch § 44 Abs. Nr. 2 nicht einschlägig.<br />

Der Störungstatbestand tritt nicht ein

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!