Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 60<br />
Falco tinnunculus (Turmfalke)<br />
1. Grundinformation<br />
Europäische Vogelart<br />
streng geschützt nach BNatSchG<br />
Rote Liste Status BRD: - Bad.-Württ.: Vorwarnliste Art im UG nachgewiesen<br />
Status: Brutverdacht<br />
Lebensraumansprüche: Offene Landschaft -Wiesen, Felder, Ödland- mit niedriger Vegetation,<br />
durchsetzt mit Feldgehölzen und Bäumen; Brutstandort auf Bäumen, Hochspannungsmasten,<br />
hohen Gebäuden, Felswände. Nimmt Nistkästen gut an.<br />
Lokale Population: regelmäßig bei der Jagd über dem Gebiet zu beobachten.<br />
Der Turmfalke brütet zum einen in einem Nistkasten an der Scheune auf Flurstück Nr. 928 im<br />
Gew. „Öde― am Autenbach und zum anderen in einer Scheune auf Flst.Nr. 657/1 im Gew.<br />
„Saubrunnenäcker― am Heimbach. Während die Scheune im Gewann „Öde― im Zuge der<br />
Baumaßnahme abgerissen werden muss, kann die Scheune im Gew. „Saubrunnenäcker― erhalten<br />
bleiben. Dort brütet der Wanderfalke in Gesellschaft mit der Schleiereule (s.u.).<br />
Landesweit ist die Art im Rückgang begriffen; sie wurde (bisher ungefährdet) in der letzten<br />
Fassung der Roten Liste auf die Vorwarnliste gesetzt (LUBW; Stand: Dezember 2007).<br />
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach als günstig bewertet.<br />
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />
Es erfolgt in dem Fall der Feldscheuer auf Flst.Nr. 928 im Gew. „Öde― eine direkte bau- und<br />
anlagenbedingte Inanspruchnahme einer Fortpflanzungsstätte durch das Vorhaben, weshalb der<br />
Verbotstatbestand des Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzungsstätten des § 44 Abs. 1<br />
Nr. 3 in diesem Fall erfüllt ist.<br />
Die Tötung oder physische Schädigung gem. § 44 Abs 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. kann wegen des<br />
erhöhten Kollisionsrisikos des Turmfalken nicht ausgeschlossen werden (s. hierzu Tab. 2, Seite 12<br />
des FuE-Vorhabens, 2009). Wie oben bereits beschrieben, bedeutet ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />
von Individuen dieser verbreiteten und nicht gefährdeten Art nicht gleichzeitig eine erhebliche<br />
Störung der Population. Durch nachrückende Tiere wird der Erhaltungszustand der lokalen<br />
Population letztendlich gewahrt.<br />
Zudem werden dem Turmfalken rechtzeitig Ersatzbrutstätten in Form von Nistkästen in<br />
unmittelbarer Umgebung angeboten.<br />
Eine „Legalausnahme― wie in § 44 Abs. 5 BNatSchG n.F. vorgesehen, kann für diese landesweit<br />
nicht gefährdete Art erteilt werden, wenn die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Dies tritt<br />
ein, wenn im Vorfeld CEF-Maßnahmen umgesetzt werden, durch die eine lückenlose<br />
Weiterbesiedlung des Naturraumes durch die Art gewährleistet ist. Diese CEF-Maßnahmen<br />
bestehen im Falle des Turmfalken in der Aufhängung von Nistkästen an geeigneten Standorten,<br />
die im LBP dargestellt sind.<br />
Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />
Der Turmfalke gehört zu den nicht lärmempfindlichen Arten (Gruppe 5). Der Brutstandort im<br />
Gew. „Sauerbrunnenäcker― kann deshalb gesichert werden. Durch dichte Bepflanzung sowie die<br />
Anlage einer Überflughilfe kann das Kollisionsrisiko deutlich reduziert werden.<br />
Eine erhebliche Störung der Art findet nicht statt. Da sich der Erhaltungszustand der lokalen<br />
Population dieser Art nicht verschlechtert, ist auch § 44 Abs. Nr. 2 nicht einschlägig.<br />
Der Störungstatbestand tritt nicht ein