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Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP

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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />

Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 61<br />

Ficedula albicollis (Halsbandschnäpper)<br />

1. Grundinformation<br />

Europäische Vogelart des Anhang I der VS-RL<br />

streng geschützt nach BArtSchV<br />

RL Status BRD: vom Aussterben bedroht (1) Bad.-Württ.: gefährdet (3) Art im UG nachgew.<br />

Status: Nahrungsgast<br />

Lebensraumansprüche: Besiedelt sowohl Streuobstwiesen als auch lichte Hochwälder. Letztere<br />

vorzugsweise aus alten Beständen von Buchen und/oder Eichen sowie Eichen-Ulmen-Auwälder;<br />

Höhlenbrüter, der ausgefaulte Astlöcher, Spechthöhlen (besonders Bunt- und Mittelspecht) sowie<br />

künstliche Nisthilfen nutzt. Da der Halsbandschnäpper zu den Spätestbrütern zählt, sind bei seiner<br />

Ankunft oftmals alle besseren Höhlen bereits besetzt.<br />

Der Halsbandschnäpper ist ein Weitstreckenzieher. Er überwintert im tropischen Afrika. In Baden-<br />

Württemberg ist er von April/Mai bis Juli/August, ausnahmsweise auch früher oder später,<br />

anzutreffen.<br />

Gefährdungsursachen sind einerseits Habitatverlust (Rückgang der Streuobstgebiete und Mangel<br />

an alten Höhlenbäumen in Wäldern, dadurch Konkurrenz mit Frühbrütern s.o.), vermutlich auch<br />

klimatische Veränderungen.<br />

Die Verantwortung Baden-Württembergs (2.500-3.500 Brutpaare) in Deutschland ist sehr hoch.<br />

Lokale Population: Ein Nachweis im Waldgebiet „Öde― nahe <strong>Jebenhausen</strong>, welches ein<br />

geeignetes Habitat darstellt. Später nicht mehr registriert; daher für den zum Untersuchungsgebiet<br />

gehörenden Teil des Waldes nur als Nahrungsgast einzustufen.<br />

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach als ungünstig bewertet.<br />

2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />

Das physische Schädigungsverbot in Form von Töten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)<br />

oder Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Halsbandschnäppers ist<br />

wegen der großen Entfernung des einzigen Sicht-Nachweises im Waldgebiet „Öde― nicht<br />

einschlägig.<br />

Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />

Auch nicht-physische Schädigungen durch Lärm oder visuelle Reize, die bau- oder betriebsbedingt<br />

auftreten, finden wegen der großen Entfernung nicht statt. Der Halsbandschnäpper gehört zu den<br />

Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4).<br />

Der Störungstatbestand tritt nicht ein

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