Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 61<br />
Ficedula albicollis (Halsbandschnäpper)<br />
1. Grundinformation<br />
Europäische Vogelart des Anhang I der VS-RL<br />
streng geschützt nach BArtSchV<br />
RL Status BRD: vom Aussterben bedroht (1) Bad.-Württ.: gefährdet (3) Art im UG nachgew.<br />
Status: Nahrungsgast<br />
Lebensraumansprüche: Besiedelt sowohl Streuobstwiesen als auch lichte Hochwälder. Letztere<br />
vorzugsweise aus alten Beständen von Buchen und/oder Eichen sowie Eichen-Ulmen-Auwälder;<br />
Höhlenbrüter, der ausgefaulte Astlöcher, Spechthöhlen (besonders Bunt- und Mittelspecht) sowie<br />
künstliche Nisthilfen nutzt. Da der Halsbandschnäpper zu den Spätestbrütern zählt, sind bei seiner<br />
Ankunft oftmals alle besseren Höhlen bereits besetzt.<br />
Der Halsbandschnäpper ist ein Weitstreckenzieher. Er überwintert im tropischen Afrika. In Baden-<br />
Württemberg ist er von April/Mai bis Juli/August, ausnahmsweise auch früher oder später,<br />
anzutreffen.<br />
Gefährdungsursachen sind einerseits Habitatverlust (Rückgang der Streuobstgebiete und Mangel<br />
an alten Höhlenbäumen in Wäldern, dadurch Konkurrenz mit Frühbrütern s.o.), vermutlich auch<br />
klimatische Veränderungen.<br />
Die Verantwortung Baden-Württembergs (2.500-3.500 Brutpaare) in Deutschland ist sehr hoch.<br />
Lokale Population: Ein Nachweis im Waldgebiet „Öde― nahe <strong>Jebenhausen</strong>, welches ein<br />
geeignetes Habitat darstellt. Später nicht mehr registriert; daher für den zum Untersuchungsgebiet<br />
gehörenden Teil des Waldes nur als Nahrungsgast einzustufen.<br />
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach als ungünstig bewertet.<br />
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />
Das physische Schädigungsverbot in Form von Töten einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)<br />
oder Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Halsbandschnäppers ist<br />
wegen der großen Entfernung des einzigen Sicht-Nachweises im Waldgebiet „Öde― nicht<br />
einschlägig.<br />
Der Schädigungstatbestand tritt nicht ein.<br />
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.<br />
Auch nicht-physische Schädigungen durch Lärm oder visuelle Reize, die bau- oder betriebsbedingt<br />
auftreten, finden wegen der großen Entfernung nicht statt. Der Halsbandschnäpper gehört zu den<br />
Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit (Gruppe 4).<br />
Der Störungstatbestand tritt nicht ein