Neubau L 1214 Ortsumgehung Jebenhausen - RP
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Planungsbüro Beck und Partner L <strong>1214</strong> Westumfahrung GP-<strong>Jebenhausen</strong><br />
Rankestraße 6, 76137 Karlsruhe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Seite 4<br />
Dazu kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen zu<br />
treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem<br />
räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem<br />
Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Um<br />
dies zu gewährleisten, können künftig neben Vermeidungsmaßnahmen auch vorgezogene<br />
funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sog. „CEF-Maßnahmen―: continuous ecological<br />
functionality-measures) vorgesehen werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG n.F.). Die<br />
genannten Maßnahmen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargestellt.<br />
Insgesamt hat sich so die bis dahin individuenbezogene Verbotsdefinition zu einem<br />
funktionalen Ansatz auf Populationsniveau verändert.<br />
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F. sind<br />
folgendermaßen gefasst:<br />
„Es ist verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu<br />
beschädigen oder zu zerstören<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die<br />
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu<br />
zerstören.―<br />
„Nur― erhebliche Störungen erfüllen also den Verbotstatbestand und die Erheblichkeit ist auf<br />
das (lokale) Populationsniveau bezogen und nicht auf einzelne Exemplare.<br />
Die Ausnahmen von den Verboten, die im Einzelfall in der Planfeststellung erteilt werden<br />
können, werden vollständig und einheitlich in § 45 Abs. 7 BNatSchG n.F. geregelt (Ausnahmeprüfung).<br />
Damit wird zum einen die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels<br />
16 FFH-RL sowie des Artikels 9 Vogelschutz-RL sichergestellt. Zum anderen entfällt für die<br />
im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmefälle die Notwendigkeit, gemäß § 62 Abs. 1<br />
BNatSchG a.F. noch die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung prüfen zu müssen.<br />
Insbesondere sind bei der Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG n.F.<br />
zumutbare Alternativen und der Erhaltungszustand zu berücksichtigen, bei Anhang IV-Arten<br />
darüber hinaus die Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL, die besagt: „ …. dass Populationen<br />
der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung<br />
ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen…..―. In den übrigen<br />
Fällen verlangt § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG n.F. dagegen nur, dass die Ausnahme „nicht zu<br />
einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art― führen darf.<br />
Hinsichtlich der Europäischen Vogelarten ist also lediglich eine Verschlechterung des<br />
aktuellen Erhaltungszustands einer Art untersagt bzw. es ist die Aufrechterhaltung des ´status<br />
quo` als eine Bedingung für die Erteilung einer Ausnahme gefordert. Nach der VRL kommt<br />
es somit nicht auf die Unterscheidung an, ob sich die Arten derzeit in einem günstigen oder<br />
ungünstigen Erhaltungszustand befinden (OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN<br />
STAATSMINISTERIUM DES INNERN, 12/2007).